(1) Für die einheitliche Kennzeichnung und Gestaltung von Plan-- und Bauunterlagen
sowie für die Festlegung von Datenstrukturen sind innerhalb der Planungs- und Bauprozesse
nach Maßgabe der zuständigen baudurchführenden Ebene (Bauverwaltung) ggf. vorhandenen
Dokumentationsrichtlinien des Bundes und der Länder zu berücksichtigen.
(2) Im Bundesland Berlin ist die Dokumentationsrichtlinie (DRL) des BBR anzuwenden.