(1) Abwassertechnische Anlagen sind durch den Betreiber wirtschaftlich zu bedienen
und instand zu halten. Im Zuständigkeitsbereich des BMVg wird i.d.R. die Betreiberfunktion
durch die hausverwaltende Dienststelle wahrgenommen.
(2) Der Betrieb erfolgt nach fachtechnischen und gesetzlichen Grundlagen (vgl. Kap.
2 und Anh. A-11) und ist nachweisbar zu dokumentieren. Dabei sind die abwassertechnischen Anlagen
so zu bewirtschaften, dass die Funktionsfähigkeit dauerhaft aufrecht erhalten bleibt
und zugleich Kosten und Auswirkungen auf die Umwelt minimiert werden. Das Personal
und die abwassertechnischen Anlagen sind hierfür mit den erforderlichen Einrichtungen
und Geräten auszurüsten.