BFR Abwasser
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4 Bewirtschaftung von abwassertechnischen
Anlagen
(1) Abwassertechnische Anlagen sind durch den Betreiber wirtschaftlich zu bedienen und instand zu halten. Im Zuständigkeitsbereich des BMVg wird i.d.R. die Betreiberfunktion durch die hausverwaltende Dienststelle wahrgenommen.
(2) Der Betrieb erfolgt nach fachtechnischen und gesetzlichen Grundlagen (vgl. Kap. 2 und Anh. A-11) und ist nachweisbar zu dokumentieren. Dabei sind die abwassertechnischen Anlagen so zu bewirtschaften, dass die Funktionsfähigkeit dauerhaft aufrecht erhalten bleibt und zugleich Kosten und Auswirkungen auf die Umwelt minimiert werden. Das Personal und die abwassertechnischen Anlagen sind hierfür mit den erforderlichen Einrichtungen und Geräten auszurüsten.