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A-8.5 Aufstellung von Bauunterlagen auf Grundlage eines LAKs
(1) Das LAK für kleine Liegenschaften oder das LAK Teil B legt den Bedarf an Baumaßnahmen fest. Auf Grundlage der zu erwartenden Kosten erfolgt eine Einordnung der Baumaßnahmen gemäß den Vorgaben der [RBBau] als
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Einfache Baumaßnahme (Abschnitt D),
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Bauprojekt (Abschnitt E)
in Verbindung mit Abschnitt C Bedarfsplanung, Verfahren - 6. Verfahren.
Bauunterlagen
(2) Für die Beauftragung der Planung und Ausführung von Baumaßnahmen gemäß Abschnitte D und E der RBBau ist im Regelfall die zeitnahe Erstellung von Bauunterlagen erforderlich.
Auf Basis eines LAK für kleine Liegenschaften bzw. LAK Teil A und Teil B ist für Einfache Baumaßnahmen die Aufstellung einer Einfachen Bauunterlage (EBU) erforderlich. Hinweise zu Art und Umfang der Bauunterlage sowie den zu beteiligenden Dienststellen sind im Abschnitt D 1. der [RBBau] festgelegt.
(3) Für Bauprojekte ist im Verfahren zunächst die Aufstellung einer Initialen Projektunterlage (IPU) erforderlich. Nach einer unabhängigen Qualitätssicherung wird die IPU zur Finalen Projektunterlage (FPU) weitergeführt.
Art und Umfang der erforderlichen Unterlagen und die Beschreibung des Verfahrens sind im Abschnitt E Bauprojekte [RBBau] beschrieben.
Infrastrukturelle Gültigkeit des LAKs
(4) Die verwaltende Dienststelle (z.B. das BAIUDBw) prüft vor Aufstellung der Bauunterlage die Vereinbarkeit des LAKs mit dem aktuellen Nutzungskonzept der Liegenschaft. Bei einer Veränderung des Nutzungskonzeptes ist die Festlegung der Baumaßnahmen im Bedarfsfall durch die Bauverwaltung zu aktualisieren. In Abhängigkeit von Art und Umfang der Auswirkungen der Veränderung auf die abwassertechnischen Anlagen ist die Objektplanung (z.B. Reparatur statt Neubau bei verkürzter Nutzungsdauer) oder in außergewöhnlichen Fällen die Generelle Planung (z.B. bei Aufgabe eines Teils der Liegenschaft) zu aktualisieren.
Sanierung weiterer Außenanlagen
(5) Vor der Aufstellung der Bauunterlage prüft die verwaltende Dienststelle auf Grundlage des Sanierungsbedarfs der Außenanlagen die Kombinierbarkeit mehrerer Bauvorhaben.
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Bei ausschließlicher Sanierung von abwassertechnischen Anlagen ist das LAK die alleinige baufachliche Grundlage zur Erstellung der Bauunterlage.
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Bei der Sanierung von abwassertechnischen Anlagen und der Sanierung weiterer Außenanlagen wird mit der Aufstellung der Bauunterlage die Bauaufgabe auf Grundlage des LAKs sowie der Festlegung weiterer Baumaßnahmen an anderen Außenanlagen (z.B. weitere Versorgungsanlagen, Straßen) fachübergreifend definiert. Kosteneinsparpotenziale sind zu nutzen.
Die Bauverwaltung ist im Bedarfsfall beratend hinzuzuziehen.
Gültigkeit der Kostenermittlung des LAKs
(6) Zur Kostenermittlung der durchzuführenden Baumaßnahmen ist das Projektdatenblatt zur RBBau heranzuziehen.