A-8.5 Aufstellung von Bauunterlagen auf Grundlage eines LAKs
(1) Das LAK für kleine Liegenschaften oder das LAK Teil B legt den Bedarf an Baumaßnahmen
fest. Auf Grundlage der zu erwartenden Kosten erfolgt eine Einordnung der Baumaßnahmen
gemäß den Vorgaben der [RBBau] als
Einfache Baumaßnahme (Abschnitt D),
Bauprojekt (Abschnitt E)
in Verbindung mit Abschnitt C Bedarfsplanung, Verfahren - 6. Verfahren.
Bauunterlagen
(2) Für die Beauftragung der Planung und Ausführung von Baumaßnahmen gemäß Abschnitte
D und E der RBBau ist im Regelfall die zeitnahe Erstellung von Bauunterlagen erforderlich.
Auf Basis eines LAK für kleine Liegenschaften bzw. LAK Teil A und Teil B ist für Einfache
Baumaßnahmen die Aufstellung einer Einfachen Bauunterlage (EBU) erforderlich. Hinweise
zu Art und Umfang der Bauunterlage sowie den zu beteiligenden Dienststellen sind im
Abschnitt D 1. der [RBBau] festgelegt.
(3) Für Bauprojekte ist im Verfahren zunächst die Aufstellung einer Initialen Projektunterlage
(IPU) erforderlich. Nach einer unabhängigen Qualitätssicherung wird die IPU zur Finalen
Projektunterlage (FPU) weitergeführt.
Art und Umfang der erforderlichen Unterlagen und die Beschreibung des Verfahrens sind
im Abschnitt E Bauprojekte [RBBau] beschrieben.
Infrastrukturelle Gültigkeit des LAKs
(4) Die verwaltende Dienststelle (z.B. das BAIUDBw) prüft vor Aufstellung der Bauunterlage
die Vereinbarkeit des LAKs mit dem aktuellen Nutzungskonzept der Liegenschaft. Bei
einer Veränderung des Nutzungskonzeptes ist die Festlegung der Baumaßnahmen im Bedarfsfall
durch die Bauverwaltung zu aktualisieren. In Abhängigkeit von Art und Umfang der Auswirkungen
der Veränderung auf die abwassertechnischen Anlagen ist die Objektplanung (z.B. Reparatur
statt Neubau bei verkürzter Nutzungsdauer) oder in außergewöhnlichen Fällen die Generelle
Planung (z.B. bei Aufgabe eines Teils der Liegenschaft) zu aktualisieren.
Sanierung weiterer Außenanlagen
(5) Vor der Aufstellung der Bauunterlage prüft die verwaltende Dienststelle auf Grundlage
des Sanierungsbedarfs der Außenanlagen die Kombinierbarkeit mehrerer Bauvorhaben.
Bei ausschließlicher Sanierung von abwassertechnischen Anlagen ist das LAK die alleinige
baufachliche Grundlage zur Erstellung der Bauunterlage.
Bei der Sanierung von abwassertechnischen Anlagen und der Sanierung weiterer Außenanlagen
wird mit der Aufstellung der Bauunterlage die Bauaufgabe auf Grundlage des LAKs sowie
der Festlegung weiterer Baumaßnahmen an anderen Außenanlagen (z.B. weitere Versorgungsanlagen,
Straßen) fachübergreifend definiert. Kosteneinsparpotenziale sind zu nutzen.
Die Bauverwaltung ist im Bedarfsfall beratend hinzuzuziehen.
Gültigkeit der Kostenermittlung des LAKs
(6) Zur Kostenermittlung der durchzuführenden Baumaßnahmen ist das Projektdatenblatt
zur RBBau heranzuziehen.