A-8.5 Aufstellung von Bauunterlagen auf Grundlage eines LAKs
(1) Das LAK für kleine Liegenschaften oder das LAK Teil B legt den Bedarf an Baumaßnahmen
fest. Auf Grundlage der geschätzten Kosten erfolgt eine Einordnung der Baumaßnahmen
gemäß den Vorgaben der [RBBau] als
Bauunterhaltungsmaßnahme (Abschnitt C).
Kleine Neu-, Um- und Erweiterungsbauten (Abschnitt D)
Große Neu-, Um- und Erweiterungsbauten (Abschnitt E).
Gemäß Abschnitt D 1 der RRBau liegt die Kostenobergrenze für die Einordnung Kleiner
Neu-, Um- und Erweiterungsbauten bei 2,0 Mio. €.
Bauunterhalt und Baubedarfsnachweisung
(2) Als Bauunterhaltungsmaßnahmen gelten kleine bauliche Änderungen oder Reparaturmaßnahmen,
die die Anlage in ihrer Substanz nicht wesentlich verändern. Der Bedarf an Bauunterhaltungsmaßnahmen
auf Grundlage des LAK ist in die Baubedarfsnachweisung (BBN) zu übernehmen (vgl. RBBau,
Abschnitt C 3).
Bauunterlagen
(3) Für die verwaltungsrechtliche Beauftragung der Planung und Ausführung von Baumaßnahmen
gemäß Abschnitte D und E der RBBau ist im Regelfall die zeitnahe Erstellung von Bauunterlagen
erforderlich.
Für Kleine Neu-, Um- und Erweiterungsbauten ist die Aufstellung einer Bauunterlage
erforderlich. Hinweise zur Art und Umfang der Bauunterlage sowie den zu beteiligenden
Dienststellen sind im Abschnitt D bzw. L1 der [RBBau] festgelegt.
Entscheidungsunterlage - Bau (ES-Bau)
(4) Für Große Neu-, Um-, und Erweiterungsbauten ist die Aufstellung einer Entscheidungsunterlage-Bau
(ES-Bau) erforderlich. Eine ES-Bau bezieht sich immer auf eine einzelne große Baumaßnahme,
die in mehrere Sanierungsabschnitte unterteilt werden kann. Auf Basis eines LAK Teil
A und B erfolgt die Erstellung einer ES-Bau entsprechend Abschnitt E bzw. L1 der [RBBau] . Auf diesbezügliche Erlasse des BMVg und BMWSB wird hingewiesen (vgl. Anh. A-13.1).
Infrastrukturelle Gültigkeit des LAKs
(5) Die verwaltende Dienststelle (z.B. das BAIUDBw) prüft vor Aufstellung der Bauunterlage
oder der ES-Bau die Vereinbarkeit des LAKs mit dem aktuellen Nutzungskonzept der Liegenschaft.
Bei einer Veränderung des Nutzungskonzeptes ist die Festlegung der Baumaßnahmen im
Bedarfsfall durch die Bauverwaltung zu aktualisieren. In Abhängigkeit von Art und
Umfang der Auswirkungen der Veränderung auf die abwassertechnischen Anlagen ist die
Objektplanung (z.B. Reparatur statt Neubau bei verkürzter Nutzungsdauer) oder in außergewöhnlichen
Fällen die Generelle Planung (z.B. bei Aufgabe eines Teils der Liegenschaft) zu aktualisieren.
Sanierung weiterer Außenanlagen
(6) Vor der Aufstellung der Bauunterlage oder der ES-Bau prüft die verwaltende Dienststelle
auf Grundlage des Sanierungsbedarfs der Außenanlagen die Kombinierbarkeit mehrerer
Bauvorhaben.
Bei ausschließlicher Sanierung von abwassertechnischen Anlagen ist das LAK die alleinige
baufachliche Grundlage zur Erstellung der Bauunterlage oder der ES-Bau.
Bei der Sanierung von abwassertechnischen Anlagen und der Sanierung weiterer Außenanlagen
wird mit der Aufstellung der Bauunterlage oder der ES-Bau die Bauaufgabe auf Grundlage
des LAKs sowie der Festlegung weiterer Baumaßnahmen an anderen Außenanlagen (z.B.
weitere Versorgungsanlagen, Straßen) fachübergreifend definiert. Kosteneinsparpotenziale
sind zu nutzen.
Die Bauverwaltung ist im Bedarfsfall beratend hinzuzuziehen.
Gültigkeit der Kostenermittlung des LAKs
(7) Zur Aufstellung der Bauunterlage oder der ES-Bau aktualisiert im Bedarfsfall die
baudurchführende Ebene der Bauverwaltung die Kostenermittlung für die durchzuführenden
Baumaßnahmen. Eine Aktualisierung ist immer erforderlich, wenn
von den Festlegungen des LAKs abweichende Baumaßnahmen definiert werden,
die der Kostenermittlung im LAK zugrunde liegenden Preise nicht mehr aktuell sind.
Bauunterlage und ES Bau im Geschäftsbereich des BMVg
(8) Im Geschäftsbereich des BMVg ist das LAK für kleine Liegenschaften oder das LAK
Teil A und Teil B die Grundlage zur Erstellung der Teile II und V einer Bauunterlage
oder der Teile II und V einer ES-Bau.
Verfahrensablauf und Erstellung einer ES-Bau
(9) Der Teil II der ES-Bau enthält die Infrastrukturforderung, die sich für den Teil
Abwasser aus dem LAK Teil A und Teil B (Generelle Betrachtung) direkt ableitet.
Der Teil II besteht aus
dem Kurz-LAK
und im Bedarfsfall (vgl. Abs. (5) und Abs. (6)) aus Angaben über
Der Teil V der ES-Bau (vgl. Abschnitt L1 zu F1 [RBBau]) enthält die Erläuterung (Muster 7) und Darstellung der Baumaßnahme (Objektbezogene
Betrachtung) mit
den Anforderungen weiterer Fachgebiete,
dem aktuellen Nutzungskonzept und
der aktuellen Kostenermittlung (Muster 6).
Das Verfahrensschema zur Aufstellung einer ES-Bau im Geschäftsbereich des BMVg ist
in Abb. A-8 - 2 dargestellt:
Abb. A-8 - 2 Verfahrensschema zur Aufstellung einer ES-Bau auf der Grundlage eines
LAKs bis zur Beauftragung der EW-Bau im Geschäftsbereich des BMVg gemäß Abschnitt
E und L1, RBBau
Verfahrensablauf und Erstellung einer Bauunterlage
Der Teil II der Bauunterlage enthält die Infrastrukturforderung, die sich für den
Teil Abwasser direkt aus dem LAK für kleine Liegenschaften oder dem LAK Teil A und
Teil B ableitet (Kurz-LAK). Die Hinweise gemäß den Erläuterungen zum Teil II Verfahrensablauf und Erstellung einer ES-Bau sind ergänzend zu berücksichtigen.
Der Teil V der Bauunterlage enthält die Erläuterung (Muster 7) und Darstellung der
Baumaßnahme (Objektbezogene Betrachtung) mit der aktuellen Kostenermittlung (Muster
6). Die Art und der Umfang der Bauunterlage Teil V werden durch die Fachaufsicht führende
Dienststelle der Bauverwaltung bestimmt.
Das Verfahrensschema zur Aufstellung einer Bauunterlage im Geschäftsbereich des BMVg
für militärische Bedarfsträger gemäß Abschnitt L1 zu D der RBBau ist in Abb. A-8 - 3 dargestellt.
Abb. A-8 - 3 Verfahrensschema zur Aufstellung einer Bauunterlage auf der Grundlage
eines LAKs bis zur Beauftragung der Planung und Durchführung der Baumaßnahme im Geschäftsbereich
des BMVg für militärische Bedarfsträger gemäß Abschnitt L1 zu D der RBBau