Die Reinigung und die Inspektion von Abwasseranlagen gehören zu den wesentlichen Aufgaben
eines Kanalnetzbetreibers. Dabei ist die Reinigung entweder Bestandteil der Wartung
und somit eine Maßnahme zur Bewahrung des Sollzustandes oder eine vorbereitende Maßnahme
zur Inspektion. Die Inspektion selbst hingegen dient zur Feststellung und Beurteilung
des Istzustandes.
Arbeitssicherheit und Gesundheitsschutz
Bei der Reinigung und der Inspektion ist ein Einstieg in die abwassertechnischen Anlagen
i.d.R. erforderlich. Insbesondere trifft dies für Schächte und Sonderbauwerke zu.
Da diese Arbeiten Risiken beinhalten, sind entsprechende Maßnahmen vorzusehen, die
in Arbeitsschutzvorschriften und Unfallverhütungsvorschriften beschrieben werden.
Zusammenfassende Hinweise zur Arbeitssicherheit und Gesundheitsschutz sind dem Merkblatt
[DWA-M 149-5] zu entnehmen.
Bei der Reinigung und Inspektion ist, wie auch bei allen Baumaßnahmen, grundsätzlich
die Verordnung über Sicherheit und Gesundheitsschutz auf Baustellen zu beachten (Baustellenverordnung
- BaustellV in der aktuellen Fassung).
Erforderliche Unterlagen für die Zustandserfassung gem. LAK
Zur Durchführung von Reinigungen und Inspektionen müssen Lagepläne des Abwassersystems
vorliegen. I.d.R. wird es sich selbst dann um den „vorläufigen Lageplan Bestand Abwasser“
handeln, wenn zuvor eine Liegenschaftsvermessung durchgeführt wurde, weil sich vielfach
erst nach einer Inspektion der vollständige „Lageplan Bestand Abwasser“ erstellen
lässt (vgl. Anh. A-9.5).
Der „vorläufige Lageplan Bestand Abwasser“ muss mindestens folgende Angaben enthalten:
Darstellung der Kanäle/Leitungen, Schächte und Sonderbauwerke
Lage der Straßenabläufe, Entwässerungsrinnen, Regenfallrohre etc., sofern die zugehörigen
Leitungen gereinigt bzw. untersucht werden sollen
Bezeichnungen und Nummerierungen der v.g. Bauwerke mit Angaben zur Fließrichtung,
Haltungs- bzw. Leitungslängen, Durchmesser, Kanalart und Material.
Die Baudurchführende Ebene der Bauverwaltung prüft, ob die vorhandene Bestandsdokumentation
diesen Anforderungen genügt. Reicht die Qualität nicht aus, ist der „vorläufige Lageplan
Bestand Abwasser“ zu überarbeiten oder durch eine Vermessung gemäß BFR Verm/BFR LBestand
neu zu erstellen. Bei der Reinigung durch eigenes Personal des Bundeswehr-Dienstleistungszentrums
(BwDLZ) ist grundsätzlich analog zu verfahren.
Erforderliche Unterlagen für die Abnahme- oder Gewährleistungsbefahrung
Für eine sachgerechte Durchführung der optischen Inspektion im Rahmen der Abnahme-
oder Gewährleistungsbefahrung eines sanierten oder neu gebauten Abschnittes ist grundsätzlich
der Lageplan „Bestand Sanierung“ erforderlich (vgl. Anh. A-9.6). Liegt dieser nicht vor, sind der Lageplan „Bestand Abwasser“ oder entsprechende
Auszüge (vgl. Anh. A-9.5) mit ggf. händisch eingetragenen, ergänzenden Angaben zu versehen:
Kennzeichnung jeder Sanierungsmaßnahme einer Haltung/Leitung.
Stationierung der Maßnahme i.d.R. in Fließrichtung, bei Bereichsmaßnahmen am Anfang
und am Ende.
Bezeichnung der Maßnahme gem. Definition ISYBAU-Austauschformat Abwasser (vgl. Tab. A-7 - 69).
Außerdem sind dem Inspekteur Informationen über zu inspizierende sanierte oder neu
gebaute Anlagen, die im Rahmen einer Abnahme- oder Gewährleistungsbefahrung von Belang
sind, zur Verfügung zu stellen. Dazu gehören z. B.
Ausprägungen, die durch vertraglich vereinbarte Sanierungsverfahren bedingt sind (z.
B. Verzicht auf die Verwendung von Hutprofilen zur Wiederherstellung der Anschlüsse
nach der Sanierung mit einem Schlauchliner),
besonders zu beachtende Zustände (z. B. formschlüssige Verbindung im Übergangsbereich
von Kurzschläuchen und Altrohr),
weitere Besonderheiten.
Einweisung des Inspekteurs für die Abnahme- oder Gewährleistungsinspektion
Vor der Abnahme- oder Gewährleistungsinspektion ist der Inspekteur durch einen Fachingenieur
einzuweisen. Dabei ist der Inspekteur auf besondere Erfordernisse aufmerksam zu machen.