(1) Zum Schutz von Leben und Gesundheit des eingesetzten Personals sind die Unfallverhütungsvorschriften
(UVV), die Betriebsanweisungen sowie die örtlichen Bedingungen zu beachten (vgl. Anh.
A-11.6). Das Betriebspersonal ist regelmäßig zu unterweisen (vgl. Anh. A-10.2).
(2) Firmen sind bei der Durchführung ihrer Arbeiten für die Einhaltung der UVV selbst
verantwortlich. Der Betreiber / die Bauverwaltung hat diese jedoch auf besondere Gefahren
im Bereich der Abwasseranlagen aufmerksam zu machen.
Gewässerschutzbeauftragter
(3) Die Pflicht zur Bestellung eines Gewässerschutzbeauftragten und dessen Aufgaben
sind im Wasserhaushaltsgesetz WHG im Abschnitt 4 Gewässerschutzbeauftragte (§ 64 bis
§ 66) geregelt (vgl. A-10.8). Im Zuständigkeitsbereich des BMVg wird der Gewässerschutzbeauftragte durch die
hausverwaltende Dienststelle bestellt sowie aus- und weitergebildet. Für Liegenschaften, die von der BImA betrieben werden, findet der „Leitfaden zur Umsetzung
der §§ 64 ff. WHG - Gewässerschutz - in der BImA“ Anwendung (siehe Anhang A-10.8.4).