Reinigung und Inspektion von Kanälen und Leitungen
Die optische Inspektion und i.d.R. auch die Reinigung sind gesondert auszuschreiben.
Erforderliche Leistungen des AN zur Erstellung der Leistungsverzeichnisse „Kanalreinigung“
bzw. „Optische Inspektion“ sind in entsprechenden Positionen des Leistungskataloges
der DV-Anwendung „Honoraranfrage“ beschrieben. Im Zuständigkeitsbereich des BMVg ist
zu beachten, dass die Kanalreinigung nur dann auszuschreiben ist, wenn der Betreiber
diese nicht selbst durchführen kann. Auf diesbezügliche Erlasse des BMVg wird hingewiesen
(vgl. Anh. A-13.1.1 der BFR Abwasser).
Die Vergütung der Begleitung der Reinigung und der optischen Inspektion erfolgt entweder
nach Stunden (auf Nachweis) oder pauschal. Der AG hat dies im Vorfeld durch Auswahl
der Abrechnungseinheit festzulegen. Hierbei wird folgende Vorgehensweise empfohlen:
Bei kleinen Liegenschaften oder bei einer voraussichtlich zügigen Durchführung der
optischen Inspektion ist eine pauschale Vergütung vertretbar. Bei größeren Liegenschaften
oder bei einer voraussichtlich länger dauernden optischen Inspektion ist die Vergütung
auf Stundenbasis empfehlenswert.
Inspektion von Sonderbauwerken
Soll eine Inspektion von Sonderbauwerken stattfinden, ist vom AG vorab zu klären,
ob hierfür eine Begehung unterirdischer Anlagen erforderlich ist.
Aus Gründen der Kostenersparnis sollte der AG vorab mit dem Betreiber der Anlage klären,
ob eine erforderliche Begehung durch eigenes Personal durchgeführt werden kann oder
ersatzweise Unterlagen einer turnusgemäß stattfindenden Wartung/ Inspektion genutzt
werden können.
Ist eine Inspektion durch Begehung erforderlich, kann der AG diese Leistung entweder
unabhängig von der Honoraranfrage an Dritte vergeben oder an den AN übertragen. Dieser
kann seinerseits Dritte mit der Inspektion beauftragen, und hat dies dem AG bei Abgabe
des Angebots mitzuteilen.
Die hieraus resultierenden Anforderungen an den AN hat der AG durch die Auswahl der
entsprechenden Option festzulegen.