BFR Abwasser
Hilfe · Kontakt · Datenschutz · Impressum
StartKapitelAnhängeMaterialienLinks
Sie sind hier: Startseite BFR Abwasser  > Kapitel  > 5 Dokumentation > 5.1 Bestandsdatendokumentation Abwasser > 5.1.1 Verfahrensvorgaben
5.1.1 Verfahrensvorgaben
(1) Für die Bestandsdokumentation sind auf der Verfahrensebene eindeutige Regeln, Zuständigkeiten und einheitliche Verfahrensabläufe definiert:
1.
Die Bestandsdokumentation abwassertechnischer Anlagen ist digital zu führen. (vgl. RBBau, Abschnitt H 2.1/2.3). Sie ist eine Daueraufgabe, die den gesamten Lebenszyklus einer abwassertechnischen Anlage umfasst.
2.
Art, Qualität und Umfang der Bestandsdokumentation richten sich nach den Vorgaben folgender Baufachlichen Richtlinien:
*
BFR Liegenschaftsbestandsdokumentation (BFR LBestand) mit dem Liegenschaftsbestandsdatenmodell (LgBestMod) und Signaturenkatalog,
*
BFR Abwasser (Inhalt und Umfang von Fachdaten) und
*
BFR Vermessung (BFR Verm) für Art und Genauigkeit der Erfassung von Geometriedaten.
3.
Zuständig für die Bestandsdokumentation Abwasser ist die Bauverwaltung.
4.
Die Bestandsdokumentation erfolgt gemäß RBBau in dem Liegenschaftsinformationssystem Außenanlagen (LISA®). Im LISA® sind die Bestandsdaten gemäß den Vorgaben der BFR LBestand während der gesamten Nutzungsphase (Lebenszyklus) der Liegenschaft bzw. der abwassertechnischen Anlage als Original zu führen (Primärnachweis).
5.
Die abwassertechnisch erforderlichen Bestandsdaten im LISA ® sind eine Teilmenge der definierten Geometrie- und Fachdaten gem. BFR Abwasser Anhang A-7. Der ergänzende Fachdatenanteil wird in BaSYS KanDATA geführt.
6.
Die Führung des Primärnachweises im LISA LM und der ergänzenden Fachdaten in BaSYS erfolgt gemäß dem Leitstellenkonzept der Länder und des BBR. Auszüge oder Kopien aus dem Primärnachweis sind Sekundärdaten.
7.
Alle durchgeführten baulichen Veränderungen an abwassertechnischen Anlagen sind durch die Bauverwaltung in den Primärnachweis zu übernehmen.
Sofern bauliche Veränderungen nicht durch die Bauverwaltung, sondern durch den Maßnahmenträger (z.B. BImA, oder BMVg, in der Oberinstanz durch das BAIUDBw und in der Ortsinstanz durch das BwDLZ vertreten) durchgeführt werden, ist dieser verpflichtet, die baulichen Veränderungen der Bauverwaltung mitzuteilen, um sie im Primärnachweis einpflegen zu lassen. Dieses gilt für auch Maßnahmen im Rahmen der Bauunterhaltung.
8.
Veranlassungen für die Aktualisierung der Bestandsdaten im Primärnachweis auf Grundlage physischer Änderungen des Bestands oder realer Erfassungen vor Ort sind:
*
Aufstellung eines LAK Teil A oder LAK für kleine Liegenschaften (Erst- oder wiederkehrende Erfassung),
*
Baumaßnahmen mit Auswirkung auf Lage, Beschaffenheit oder Betrieb der Abwasseranlage:
- Neu- und Umbau oder Erneuerung (auch bei Maßnahmen des Bauunterhalts),
- Sanierung,
- Rückbau, Verdämmung.
*
Zustandserfassung durch Optische Inspektion im Rahmen von
- Abnahmen,
- Prüfung vor Ablauf der Gewährleistung,
- Wiederkehrende Inspektion zum Nachweis der Dichtheit auf Grundlage gesetzlicher Anforderungen.
*
Dichtheitsprüfungen mit Luft- oder Wasserdruck (Dokumentation Prüfbericht über LDV),
*
Funktionsänderung (z.B. Stilllegung, Änderung oder Ausbau von Maschinentechnik bei Sonderbauwerken).
Unabhängig von den realen, physischen Bestandsveränderungen können sich auf der Datenebene Änderungen im Primärnachweis ergeben. Zu derartigen Datenbehandlungen gehören:
*
Änderungen der Zustandsklassifizierung und Bewertung als Folge von Bau- und Sanierungsmaßnahmen,
*
Änderung von Objektbezeichnungen oder Ordnungseinheiten und
*
Änderung der beschreibenden Geometrie (z.B. Lage- und Höhenbezugssysteme).
9.
Zur Sicherstellung der Aktualität und Richtigkeit der Bestandsdaten im Primärnachweis (vgl. RBBau, Abschnitt H 2) für raumbezogene und fachübergreifende Planungen sind Veränderungen des realen, physischen Bestands von Abwasseranlagen zeitnah zu übernehmen.
10.
Für die Bearbeitung, Prüfung und Bereitstellung der Bestandsdaten für den Primärnachweis durch die Bauverwaltung sind die eingeführten Softwarewerkzeuge des Fachinformationssystems Abwasser (FIS Abwasser) zu verwenden sowie die definierten Datenbehandlungen und Datenflüsse zu beachten (vgl. Hinweisdokumente in Anhang A-8.1.5 bzw. A-8.1.6).