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A-10.8 Aufgaben und Befugnisse des Gewässerschutzbeauftragten (GSB)
GSB sind gemäß § 64 WHG zu bestellen (vgl. Kap. 4.3). Die Bestellung eines oder mehrerer GSB hat unverzüglich zu erfolgen, wenn mehr als 750 Kubikmeter Abwasser am Tag eingeleitet werden dürfen. Maßgebend ist die wasserrechtlich erlaubte Einleitungsmenge; räumlich und funktionell zusammenhängende Einleitungen in ein oder mehrere Gewässer sind unabhängig von der Abwasserart zusammenzufassen. Die Bestellung eines GSB kann auch aufgrund einer behördlichen Anordnung gemäß § 64 Absatz 2 WHG erforderlich sein, z.B. durch den Betrieb von LAU- und HBV-Anlagen nach § 62 WHG Absatz 1. (vgl. Anh. A-10.3 „Betrieb und Wartung von Abscheideranlagen für Leichtflüssigkeiten“).
Ist die Bestellung eines GSB nach § 64 Absatz 1 WHG nicht erforderlich, hat in Liegenschaften im Zuständigkeitsbereich des BMVg die hausverwaltende Dienststelle trotzdem dafür Sorge zu tragen, dass ein kompetenter Verantwortlicher den Lehrgang Betriebsbeauftragter für den Gewässerschutz absolviert, um den Dienststellenleiter in Angelegenheiten des Gewässerschutzes beraten zu können.
Für den Betrieb durch die BImA stehen in jeder Hauptstelle Umweltmanagementberater als Ansprechpartner zu Fragen des Gewässerschutzes zur Verfügung , siehe Kapitel 3 des „Leitfaden Gewässerschutz in der BImA“.
GSB haben folgende Aufgaben entsprechend § 65 WHG wahrzunehmen:
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Der GSB berät den Dienststellenleiter (Dst.-Ltr.) des BwDLZ/ Objektmanager der BImA und die Betriebsangehörigen (BwDLZ, BImA und Nutzer) in Fragen und Angelegenheiten des Gewässerschutzes.
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Der GSB ist berechtigt und verpflichtet, die Einhaltung von Vorschriften, Nebenbestimmungen und Anordnungen im Interesse des Gewässerschutzes zu überwachen, insbesondere durch regelmäßige Kontrollen der Abwasseranlagen im Hinblick auf die Funktionsfähigkeit, den ordnungsgemäßen Betrieb sowie die Wartung, durch Messungen des Abwassers nach Menge und Eigenschaften, durch Aufzeichnungen der Kontroll- und Messergebnisse; er hat dem Dst.-Ltr des BwDLZ/ dem jeweiligen Fachvorgesetzten der BImA festgestellte Mängel mitzuteilen und Maßnahmen zu ihrer Beseitigung vorzuschlagen.
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Der GSB ist berechtigt und verpflichtet, auf die Anwendung geeigneter Abwasserbehandlungsverfahren hinzuwirken. Dazu gehören auch Verfahren zur ordnungsgemäßen Verwertung oder Beseitigung der bei der Abwasserbehandlung entstehenden Reststoffe.
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Der GSB ist berechtigt und verpflichtet, auf die Entwicklung und Einführung von innerbetrieblichen Verfahren zur Vermeidung oder Verminderung des Abwasseranfalls nach Art und Menge und auf umweltfreundliche Produktionen hinzuwirken.
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Der GSB ist berechtigt und verpflichtet, die Betriebsangehörigen (BwDLZ, BImA und Nutzer) über die in dem Betrieb verursachten Gewässerbelastungen sowie über die Einrichtungen und Maßnahmen zu ihrer Verhinderung unter Berücksichtigung der wasserrechtlichen Vorschriften aufzuklären.
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Im Zuständigkeitsbereich des BMVG erstattet der GSB dem Dst.-Ltr. jährlich einen schriftlichen Bericht über die getroffenen und beabsichtigten Maßnahmen zur Weiterleitung an den militärischen Nutzer der Liegenschaft.
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Für Liegenschaften im Betrieb der BImA erstattet der GSB dem Gewässerbenutzer einen schriftlichen Jahresbericht. Für den Fall, dass der Gewässerbenutzer nicht auch der Fachvorgesetzte ist, ist dieser Bericht zusätzlich dem zuständigen Fachvorgesetzten zur Unterrichtung vorzulegen. Eine Kopie ist jeweils den zuständigen Objektmanagern und Umweltmanagementbeauftragten der jeweiligen Hauptstelle zur Verfügung zu stellen.
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Der GSB unterstützt die zuständigen Stellen (BwDLZ, BImA und Nutzer) bei einschlägigen Rechtsfragen und Genehmigungsverfahren.
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Der GSB ist rechtzeitig vor Einführung von neuen Verfahren und Investitionsentscheidungen, die für den Gewässerschutz bedeutsam sein können, nach § 66 WHG in Verbindung mit § 56 BImSchG anzuhören.