 
               
               
               
               
               |  | Der GSB berät den Dienststellenleiter (Dst.-Ltr.) des BwDLZ/ Objektmanager der BImA
                              und die Betriebsangehörigen (BwDLZ, BImA und Nutzer) in Fragen und Angelegenheiten
                              des Gewässerschutzes.
                            | 
|  | Der GSB ist berechtigt und verpflichtet, die Einhaltung von Vorschriften, Nebenbestimmungen
                              und Anordnungen im Interesse des Gewässerschutzes zu überwachen, insbesondere durch
                              regelmäßige Kontrollen der Abwasseranlagen im Hinblick auf die Funktionsfähigkeit,
                              den ordnungsgemäßen Betrieb sowie die Wartung, durch Messungen des Abwassers nach
                              Menge und Eigenschaften, durch Aufzeichnungen der Kontroll- und Messergebnisse; er
                              hat dem Dst.-Ltr des BwDLZ/ dem jeweiligen Fachvorgesetzten der BImA festgestellte
                              Mängel mitzuteilen und Maßnahmen zu ihrer Beseitigung vorzuschlagen.
                            | 
|  | Der GSB ist berechtigt und verpflichtet, auf die Anwendung geeigneter Abwasserbehandlungsverfahren
                              hinzuwirken. Dazu gehören auch Verfahren zur ordnungsgemäßen Verwertung oder Beseitigung
                              der bei der Abwasserbehandlung entstehenden Reststoffe.
                            | 
|  | Der GSB ist berechtigt und verpflichtet, auf die Entwicklung und Einführung von innerbetrieblichen
                              Verfahren zur Vermeidung oder Verminderung des Abwasseranfalls nach Art und Menge
                              und auf umweltfreundliche Produktionen hinzuwirken. 
                            | 
|  | Der GSB ist berechtigt und verpflichtet, die Betriebsangehörigen (BwDLZ, BImA und
                              Nutzer) über die in dem Betrieb verursachten Gewässerbelastungen sowie über die Einrichtungen
                              und Maßnahmen zu ihrer Verhinderung unter Berücksichtigung der wasserrechtlichen Vorschriften
                              aufzuklären. 
                            | 
|  | Im Zuständigkeitsbereich des BMVG erstattet der GSB  dem Dst.-Ltr. jährlich einen
                              schriftlichen Bericht über die getroffenen und beabsichtigten Maßnahmen zur Weiterleitung
                              an den militärischen Nutzer der Liegenschaft.
                            | 
|  | Für Liegenschaften im Betrieb der BImA erstattet der GSB dem Gewässerbenutzer einen
                              schriftlichen Jahresbericht. Für den Fall, dass der Gewässerbenutzer nicht auch der
                              Fachvorgesetzte ist, ist dieser Bericht zusätzlich dem zuständigen Fachvorgesetzten
                              zur Unterrichtung vorzulegen. Eine Kopie ist jeweils den zuständigen Objektmanagern
                              und Umweltmanagementbeauftragten der jeweiligen Hauptstelle  zur Verfügung zu stellen.
                            | 
|  | Der GSB unterstützt die zuständigen Stellen (BwDLZ, BImA und Nutzer) bei einschlägigen
                              Rechtsfragen und Genehmigungsverfahren.
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|  | Der GSB ist rechtzeitig vor Einführung von neuen Verfahren und Investitionsentscheidungen,
                              die für den Gewässerschutz bedeutsam sein können, nach § 66 WHG in Verbindung mit
                              § 56 BImSchG anzuhören.
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