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Der GSB berät den Dienststellenleiter (Dst.-Ltr.) des BwDLZ/ Objektmanager der BImA
und die Betriebsangehörigen (BwDLZ, BImA und Nutzer) in Fragen und Angelegenheiten
des Gewässerschutzes.
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Der GSB ist berechtigt und verpflichtet, die Einhaltung von Vorschriften, Nebenbestimmungen
und Anordnungen im Interesse des Gewässerschutzes zu überwachen, insbesondere durch
regelmäßige Kontrollen der Abwasseranlagen im Hinblick auf die Funktionsfähigkeit,
den ordnungsgemäßen Betrieb sowie die Wartung, durch Messungen des Abwassers nach
Menge und Eigenschaften, durch Aufzeichnungen der Kontroll- und Messergebnisse; er
hat dem Dst.-Ltr des BwDLZ/ dem jeweiligen Fachvorgesetzten der BImA festgestellte
Mängel mitzuteilen und Maßnahmen zu ihrer Beseitigung vorzuschlagen.
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Der GSB ist berechtigt und verpflichtet, auf die Anwendung geeigneter Abwasserbehandlungsverfahren
hinzuwirken. Dazu gehören auch Verfahren zur ordnungsgemäßen Verwertung oder Beseitigung
der bei der Abwasserbehandlung entstehenden Reststoffe.
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Der GSB ist berechtigt und verpflichtet, auf die Entwicklung und Einführung von innerbetrieblichen
Verfahren zur Vermeidung oder Verminderung des Abwasseranfalls nach Art und Menge
und auf umweltfreundliche Produktionen hinzuwirken.
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Der GSB ist berechtigt und verpflichtet, die Betriebsangehörigen (BwDLZ, BImA und
Nutzer) über die in dem Betrieb verursachten Gewässerbelastungen sowie über die Einrichtungen
und Maßnahmen zu ihrer Verhinderung unter Berücksichtigung der wasserrechtlichen Vorschriften
aufzuklären.
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Im Zuständigkeitsbereich des BMVG erstattet der GSB dem Dst.-Ltr. jährlich einen
schriftlichen Bericht über die getroffenen und beabsichtigten Maßnahmen zur Weiterleitung
an den militärischen Nutzer der Liegenschaft.
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Für Liegenschaften im Betrieb der BImA erstattet der GSB dem Gewässerbenutzer einen
schriftlichen Jahresbericht. Für den Fall, dass der Gewässerbenutzer nicht auch der
Fachvorgesetzte ist, ist dieser Bericht zusätzlich dem zuständigen Fachvorgesetzten
zur Unterrichtung vorzulegen. Eine Kopie ist jeweils den zuständigen Objektmanagern
und Umweltmanagementbeauftragten der jeweiligen Hauptstelle zur Verfügung zu stellen.
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Der GSB unterstützt die zuständigen Stellen (BwDLZ, BImA und Nutzer) bei einschlägigen
Rechtsfragen und Genehmigungsverfahren.
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Der GSB ist rechtzeitig vor Einführung von neuen Verfahren und Investitionsentscheidungen,
die für den Gewässerschutz bedeutsam sein können, nach § 66 WHG in Verbindung mit
§ 56 BImSchG anzuhören.
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