(1) Das Verfahren ist geregelt im „Vergabe- und Vertragshandbuch für die Baumaßnahmen
des Bundes“ [VHB].
(2) Die Bauverwaltungen haben bei der Vergabe von Bauleistungen die Allgemeinen Bestimmungen
des Abschnitts 1 der Vergabe- und Vertragsordnung für Bauleistungen [Vergabe- und Vertragsordnung für Bauleistungen (VOB) - Teile A (DIN 1960) und B (DIN
1961)] zugrunde zu legen und die im [VHB] enthaltenen Richtlinien zu beachten. Ab Erreichen der EU-Schwellenwerte sind Abschnitt 2 bzw. Abschnitt 3 der VOB/A anzuwenden.
Öffentliche Ausschreibung, Beschränkte Ausschreibung mit Teilnahmewettbewerb
(3) Regelverfahren für Bauvergaben nach VOB/A, Abschnitt 1, sind die Öffentliche Ausschreibung
und die Beschränkte Ausschreibung mit Teilnahmewettbewerb (§ 3a Abs. 1 VOB/A). Abweichungen
von den Regelverfahren müssen begründet werden.
(4) Eine Beschränkte Ausschreibung ohne Teilnahmewettbewerb kann bis zu den in § 3a
Abs. 2 Nr. 1a bis 1c VOB/A genannten Auftragswertgrenzen erfolgen. Ferner ist sie
zulässig, wenn eine Öffentliche Ausschreibung oder Beschränkte Ausschreibung mit Teilnahmewettbewerb
kein annehmbares Ergebnis gehabt hat (§ 3a Abs. 2 Nr. 2 VOB/A) oder wenn eine Öffentliche
Ausschreibung oder eine Beschränkte Ausschreibung mit Teilnahmewettbewerb aus anderen
Gründen wie z.B. Dringlichkeit oder Geheimhaltung unzweckmäßig ist (§ 3a Abs. 2 Nr.3
VOB/A).
Freihändige Vergabe
(5) Die Freihändige Vergabe ist nach den in § 3a Abs. 3 Nr. 1-6 und Abs. 3 Satz 2
VOB/A genannten Gründen zulässig. Bis zu einem Auftragswert von 3.000 € netto ist
auch ein Direktauftrag nach § 3a Abs. 4 VOB/A möglich. Die Freihändige Vergabe reduziert sich im Bereich der BFR Abwasser i.d.R. auf Maßnahmen,
die besonders dringlich sind (§ 3a Abs. 3 Nr. 2 VOB/A) und keinen zeitlichen Aufschub
erlauben (z.B. Maßnahmen zur Gefahrenabwehr). Eine Direktbeauftragung ist gemäß §
3a Abs. 4 VOB/A bei Bauleistungen bis zu einem voraussichtlichen Auftragswert von
3000 € ohne Umsatzsteuer zulässig.
Vergabeunterlagen
(6) Die Vergabeunterlagen umfassen entsprechend § 8 VOB/A u. a.:
die Allgemeinen Vertragsbedingungen für die Ausführung von Bauleistungen, VOB/B und
die Allgemeinen Technischen Vertragsbedingungen für Bauleistungen, VOB/C.
Leistungsbeschreibung
(7) Die Leistungsbeschreibung ist nach den Vorgaben der §§7ff VOB/A, Abschn. 0 VOB/C
und Rili.100 VHB abzufassen. Der Leistungsbeschreibung ist in der Regel das Standardleistungsbuch
STLB-Bau bzw. StLB (Z) des gemeinsamen Ausschusses Elektronik im Bauwesen (GAEB) zu
Grunde zu legen. Leistungen, die nicht enthalten sind, sind frei und produktneutral
zu formulieren.
(8) Bei der Erstellung der Vergabe- und Vertragsbedingungen sind die Formblätter des
VHB zu verwenden.
(9) Die Festlegungen des Arbeitsschutzes, insbesondere erforderliche Mindestgrabenbreiten
nach DIN 4124, sind in der Leistungsbeschreibung zu beachten.
(10) Zum Nachweis der Eignung des Bieters kann neben den Nachweisen §6a VOB/A gefordert
werden, dass die Qualitätsanforderungen der entsprechenden Fachvereinigungen (vgl.
Anh. A-13.3) erfüllt werden, soweit dies nicht zu einer unzulässigen, nicht sachlich begründeten
Einschränkung des Wettbewerbs führt. Im Bedarfsfall können weitere Nachweise zur Qualitätssicherung,
wie z. B. Gutachten über die einzubauenden Materialien, gefordert werden.