Eine notwendige Gewährleistungsbefahrung wird zur eigentlichen Baumaßnahme mit ausgeplant,
d.h. nach der Übergabe bzw. Übernahme der Baumaßnahme sind die notwendigen Haushaltsmittel
und der erforderliche Zeitbedarf mit einzuplanen.
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Wenn die Baumaßnahme vor Ablauf der Mängelansprüche, in der Regel vier Jahre, noch
nicht schlussgerechnet wurde, wird die Finanzierung der Gewährleistungsbefahrung über
die Aufstellung eines Nachtrages zur Baumaßnahme sichergestellt.
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Wenn - im Ausnahmefall - die Baumaßnahme bereits schlussgerechnet wurde, erfolgt die
Finanzierung dieser Kanal-TV-Befahrung zu Lasten der Haushaltsmittel des Kapitels
1408 Titel 517 01 (Bewirtschaftung der Grundstücke, Gebäude und Räume) des jeweils
zuständigen Bundeswehr-Dienstleistungszentrums (BwDLZ).
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Bei Bauunterhaltsmaßnahmen nach Abschnitt C der RBBau oder
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Bei Beauftragung von Großen und Kleinen Baumaßnahmen nach den Abschnitten D und E
der RBBau.
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