(1)	Die erforderlichen, an den Betreiber nach der Bauausführung zu übergebenden Unterlagen
                  sind zwischen der Bauverwaltung und der hausverwaltenden Dienststelle abzustimmen
                  und bereits bei der Ausschreibung zu berücksichtigen (vgl. Kap 
4.2 und Anh. 
A-10.6).