(1) Für die Abrechnung sind § 14 der VOB/B und etwaige Sondervereinbarungen (z.B.
geänderte Zahlungsfristen bei US-Baumaßnahmen) maßgebend.
Abrechnungsunterlagen
(2) Der Auftragnehmer hat prüfbare Abrechnungsunterlagen vorzulegen. Hierzu sind die
Aufmaße zeitnah und gemeinsam vorzunehmen.
(3) Die Abrechnung der Grabenbreiten erfolgt aufgrund der Festlegungen in der Leistungsbeschreibung.
Kostenfeststellung
(4) Mit der Kostenfeststellung im Rahmen der Abrechnung wird die Kostenermittlung
abgeschlossen.
(5) Die mit der Kostenfeststellung gewonnenen Kostendaten sind nach Bereinigung von
Besonderheiten (Konjunktur, Art der Maßnahme, Region usw.) in die entsprechenden Preisbibliotheken
aufzunehmen.