(1) Die Durchführung der Baumaßnahme ist in der RBBau Abschnitt G „Bauausführung“
geregelt.
(2) Durch eine angemessene Bauüberwachung seitens des Auftraggebers ist zu gewährleisten,
dass die vom Auftragnehmer erbrachte Leistung den geforderten Qualitätsansprüchen
genügt.