BFR Abwasser
Hilfe · Kontakt · Datenschutz · Impressum
StartKapitelAnhängeMaterialienLinks
Sie sind hier: Startseite BFR Abwasser  > Anhänge  > A-10 Bewirtschaftung und Betrieb > A-10.3 Betrieb und Wartung von Abscheideranlagen für Leichtflüssigkeiten
A-10.3 Betrieb und Wartung von Abscheideranlagen für Leichtflüssigkeiten
Allgemeines
Die Betreiberpflichten für Abscheideranlagen sind nach § 23 WHG in Verbindung mit § 62 WHG definiert.
Weitere Betreiberpflichten ergeben sich aus der Verordnung über Anlagen zum Umgang mit wassergefährdenden Stoffen [AwSV].
Der Betrieb und die Wartung von Abscheideranlagen für Leichtflüssigkeiten sind gemäß [DIN EN 858-2] und [DIN 1999-100] sowie unter Beachtung des [DWA-M 167-1] und [DWA-M 167-2] durchzuführen. Es sind die Betriebs- und Wartungsanleitungen des Herstellers zu beachten. Betriebsstörungen sind unverzüglich zu beheben.
Der Betrieb von Abscheideranlagen für Leichtflüssigkeiten ist vom Betreiber eigenverantwortlich gemäß den Vorgaben der Aufsichtsbehörde, der Eigenkontrollverordnung und im bauaufsichtlichen Verwendbarkeitsnachweis zu über-wachen. Er kann sich dazu Dritter bedienen. Der Betrieb hat durch sachkundiges und eingewiesenes Personal zu erfolgen (vgl. Anh. A-10.3.5).
Es dürfen keine Stoffe in die Anlage eingeleitet werden, die die bauliche Beschaffenheit und die verfahrenstechnische Funktion der Anlage beeinträchtigen können (z.B. stabile Emulsionen, Batteriesäure, Kühlerschutzmittel).
Abwasser, welches in der Abscheideranlage nicht oder unzureichend behandelt wurde, darf nicht abgeleitet werden. Dies gilt auch für den Zeitraum der Anlagenentleerung/
-reinigung.
Der Betreiber hat Störungen und besondere Vorkommnisse, die eine erhebliche Beeinträchtigung der Funktionstüchtigkeit der Abscheideranlage, eine Beeinträchtigung der Kläranlage oder eine nachteilige Veränderung des Gewässers zur Folge haben, der Wasserbehörde unverzüglich anzuzeigen und zu dokumentieren. Bei Indirekteinleitungen ist zusätzlich der Kanalnetzbetreiber zu benachrichtigen.
Sofern im bauaufsichtlichen Verwendbarkeitsnachweis bzw. gemäß wasserrechtlicher Genehmigung zusätzliche Eigenkontrollen, Wartungsarbeiten, Überprüfungen oder kürzere Fristen vorgesehen sind, gelten diese unabhängig von den nachfolgend aufgeführten Anforderungen.