A-10.3 Betrieb und Wartung von Abscheideranlagen für Leichtflüssigkeiten
Allgemeines
Die Betreiberpflichten für Abscheideranlagen sind nach § 23 WHG in Verbindung mit
§ 62 WHG definiert.
Weitere Betreiberpflichten ergeben sich aus der Verordnung über Anlagen zum Umgang
mit wassergefährdenden Stoffen [AwSV].
Der Betrieb und die Wartung von Abscheideranlagen für Leichtflüssigkeiten sind gemäß
[DIN EN 858-2] und [DIN 1999-100] sowie unter Beachtung des [DWA-M 167-1] und [DWA-M 167-2] durchzuführen. Es sind die Betriebs- und Wartungsanleitungen des Herstellers zu beachten.
Betriebsstörungen sind unverzüglich zu beheben.
Der Betrieb von Abscheideranlagen für Leichtflüssigkeiten ist vom Betreiber eigenverantwortlich
gemäß den Vorgaben der Aufsichtsbehörde, der Eigenkontrollverordnung und im bauaufsichtlichen
Verwendbarkeitsnachweis zu über-wachen. Er kann sich dazu Dritter bedienen. Der Betrieb
hat durch sachkundiges und eingewiesenes Personal zu erfolgen (vgl. Anh. A-10.3.5).
Es dürfen keine Stoffe in die Anlage eingeleitet werden, die die bauliche Beschaffenheit
und die verfahrenstechnische Funktion der Anlage beeinträchtigen können (z.B. stabile
Emulsionen, Batteriesäure, Kühlerschutzmittel).
Abwasser, welches in der Abscheideranlage nicht oder unzureichend behandelt wurde,
darf nicht abgeleitet werden. Dies gilt auch für den Zeitraum der Anlagenentleerung/ -reinigung.
Der Betreiber hat Störungen und besondere Vorkommnisse, die eine erhebliche Beeinträchtigung
der Funktionstüchtigkeit der Abscheideranlage, eine Beeinträchtigung der Kläranlage
oder eine nachteilige Veränderung des Gewässers zur Folge haben, der Wasserbehörde
unverzüglich anzuzeigen und zu dokumentieren. Bei Indirekteinleitungen ist zusätzlich
der Kanalnetzbetreiber zu benachrichtigen.
Sofern im bauaufsichtlichen Verwendbarkeitsnachweis bzw. gemäß wasserrechtlicher Genehmigung
zusätzliche Eigenkontrollen, Wartungsarbeiten, Überprüfungen oder kürzere Fristen
vorgesehen sind, gelten diese unabhängig von den nachfolgend aufgeführten Anforderungen.