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A-10.4 Betrieb und Wartung von Abscheideranlagen für Fette
Allgemeines
Der Betrieb und die Wartung von Abscheideranlagen für Fette sind gemäß [DIN EN 1825-2] und [DIN 4040-100] sowie unter Beachtung des [DWA-M 167-1] und [DWA-M 167-3] durchzuführen. Es sind die Betriebs- und Wartungsanleitungen des Herstellers zu beachten. Betriebsstörungen sind unverzüglich zu beheben.
Der Betrieb von Abscheideranlagen für Fette ist vom Betreiber eigenverantwortlich gemäß den Vorgaben der Landes- und satzungsrechtlichen Bestimmungen (Indirekteinleiterverordnung, Abwassersatzung) zu überwachen. Er kann sich dazu Dritter bedienen. Der Betrieb hat durch sachkundiges und eingewiesenes Personal zu erfolgen (vgl. Anh. A-10.4.5).
Es dürfen keine Stoffe in die Anlage eingeleitet werden, die die bauliche Beschaffenheit und die verfahrenstechnische Funktion der Anlage beeinträchtigen können wie z.B. stabile Emulsionen, biologische Mittel (Enzyme und Bakterien) zur sogenannten Selbstreinigung der Anlagen sowie
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fäkalienhaltiges Abwasser,
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Regenwasser,
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mineralische Öle und Fette enthaltendes Abwasser,
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Abwasser aus Nassentsorgungs-/Zerkleinerungsanlagen,
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Abwasser aus dem Schlachtbereich und
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Erstarrende Fette in konzentrierter Form (z.B. Frittierfett).
Abwasser, welches in der Abscheideranlage nicht oder unzureichend behandelt wurde, darf nicht abgeleitet werden. Dies gilt auch für den Zeitraum der Anlagenentleerung/
-reinigung.
Der Betreiber hat Störungen und besondere Vorkommnisse, die eine erhebliche Beeinträchtigung der Funktionstüchtigkeit der Abscheideranlage bzw. des Kanalnetzes oder eine Beeinträchtigung der Kläranlage zur Folge haben, zu dokumentieren und den Kanalnetzbetreiber zu benachrichtigen.
Sofern gemäß Landes- und satzungsrechtlicher Bestimmungen zusätzliche Eigenkontrollen, Wartungsarbeiten, Überprüfungen oder abweichende Fristen vorgesehen sind, gelten diese unabhängig von den nachfolgend aufgeführten Anforderungen.