BFR Abwasser
Hilfe · Kontakt · Datenschutz · Impressum
StartKapitelAnhängeMaterialienLinks
Sie sind hier: Startseite BFR Abwasser  > Anhänge  > A-2 Reinigung und Inspektion > A-2.1 Kanalreinigung > A-2.1.3 Hinweise zur Erstellung des Leistungsverzeichnisses für die Reinigung
A-2.1.3 Hinweise zur Erstellung des Leistungsverzeichnisses für die Reinigung
In Bundeswehrliegenschaften wird die Reinigung von dem BwDLZ veranlasst. Hierbei kann es sich sowohl um Eigenreinigung durch das BwDLZ als auch um Reinigung durch Dritte handeln. In begründeten Ausnahmefällen können die Reinigungsarbeiten von der Bauverwaltung im Rahmen der Kostenerstattung nach RBBau K 8 an Firmen vergeben werden. In diesem Fall ist ein Leistungsverzeichnis (LV) zu erstellen, welches gemäß Vergabehandbuch [VHB] mit dem Standardleistungsbuch für das Bauwesen[STLB-Bau LB 009] aufzustellen ist.
Bei der Erstellung des LV ist für die Ausführung der Reinigungsleistungen die Gültigkeit der Baufachlichen Richtlinien Abwasser vertraglich zu vereinbaren.
Folgende Leistungen sind bei Bedarf zu berücksichtigen:
*
Reinigen von Sickerschächten
*
Reinigung von Schlammfängen in Schächten
*
Öffnen und Schließen von Hausanschlüssen
*
Stundenlohnarbeiten
*
Stillstandzeiten (Personal, Geräte)
*
Zusätzliche An- und Abfahrten
*
Zusätzliches Umsetzen bei Reinigung von der Gegenseite
*
Reinigung nicht direkt anfahrbarer Schächte
*
Besondere Leistungen entsprechend VOB/C, DIN 18299
Die folgenden Aspekte sind in der Leistungsbeschreibung zu beachten:
*
Der AN ist davon in Kenntnis zu setzen, wenn in der Liegenschaft Schächte ohne fest eingebaute Steighilfen betrieben werden. Für den Einstieg in diese Schächte ist vom AN eine mobile Steighilfe vorzuhalten.
*
Bei der Reinigung sollten grundsätzlich nur Verfahren mit Wasseraufbereitung zugelassen werden. Ausnahmen können vom AG in begründeten Fällen zugelassen werden, z. B. wenn statt Trinkwasser Brauchwasser zur Verfügung steht.
*
Anschlussmöglichkeiten für Strom und Frischwasser müssen vorab geklärt werden. Die Druckverhältnisse am Zapfpunkt müssen geprüft werden (mind. 3 bar Vordruck für Reinigung erforderlich). Abweichungen hiervon sind in der Leistungsbeschreibung anzugeben.
*
Auf Bereiche mit besonderen Arbeitsbedingungen ist der AN hinzuweisen (z. B. Einschränkungen bezüglich Lärm, Arbeitszeiten, Wassermengen, Zugänglichkeit).
*
Für das Betreten der Liegenschaft bestehen ggf. besondere Auflagen (z. B. das Anmelden von Personen bzw. Fahrzeugen). Dies ist mit dem zuständigen Betreiber zu klären und dem AN mit Zugang der Ausschreibungsunterlagen mitzuteilen.
*
Die Abrechnungsgrundlage für Reinigungsleistungen ist die Haltungslänge (Schachtmitte bis Schachtmitte). Das Öffnen und Schließen von nicht verschraubten und gängigen Schachtabdeckungen, vorhandenen Reinigungsstücken, Rostverschraubungen etc. wird nicht gesondert vergütet und ist in den EP einzurechnen.
*
Besondere Randbedingungen müssen angegeben werden, z. B. Bereiche mit Gefährdungen, Anfahrbarkeit der Schächte, verschraubte und nichtgängige Schachtabdeckungen, geschlossene Rohrdurchführungen.
*
Die Reinigungsrückstände sind kontinuierlich am Schacht abzusaugen. Es ist darauf zu achten, dass nach Beendigung der Reinigung weder in den Haltungen noch in den Leitungen Ansammlungen von Reinigungsrückständen verbleiben.
Qualifikation
Bewerber/Bieter müssen im Zuge des Vergabeverfahrens und während der Ausführung der Leistungen die erforderliche fachliche Qualifikation und Leistungsfähigkeit des Unternehmens nachweisen und erfüllen (Fachkunde und Zuverlässigkeit der technischen Vertragserfüllung).
Der Nachweis gilt als erbracht, wenn der Bewerber/Bieter im Vergabeverfahren die Erfüllung der Anforderungen und die Gütesicherung des Unternehmens nach [RAL-GZ 961] bzw. [RAL-GZ 968] mit dem Besitz des entsprechenden RAL-Gütezeichens für die geforderte Beurteilungsgruppe „R“ nachweist.
Alternativ gilt der Nachweis als erbracht, wenn der Bieter die Erfüllung der Anforderungen der Beurteilungsgruppe „R“ im Vergabeverfahren über einen Prüfbericht nachweist und im Auftragsfall für die Dauer der Werkleistung einen Vertrag zur Einhaltung der Gütesicherung abschließt und die zugehörige Eigenüberwachung durchführt.
Der Abstand der im Vorlauf zur optischen Inspektion durchzuführenden Reinigungsmaßnahmen darf für Schmutz- und Mischwasserkanäle max. 24 Stunden betragen. Regenwasserkanäle sind möglichst in trockenem Zustand zu untersuchen. Da die Inspektion i.d.R. mehr Zeit beansprucht als die Reinigung, ist eine Koordinierung der Arbeitsabläufe durch die örtliche Bauüberwachung erforderlich.