(1) Im Rahmen der generellen Planung finden Projektbesprechungen statt. Die Vorbesprechung
zum LAK findet am Projektbeginn statt und dient
der Datensichtung und
der Festlegung von Terminen für die weiteren Arbeitsschritte.
Besprechung zum LAK Teil A
(2) Die Besprechung zum Teil A des LAK findet nach der Zustandserfassung und -bewertung
statt. Es werden
die Ergebnisse der Zustandserfassung und -bewertung durch den Planer,
die erhobenen Betriebsdaten (vgl. Kap. 4.1) durch den Betreiber (z.B. die hausverwaltende Dienststelle) und
die Zielplanung (Nutzungskonzept) durch die Baudurchführende Ebene der Bauverwaltung
(z.B. Bauamt)
präsentiert und generelle planerische Festlegungen erörtert.
Teil B des LAK
(3) Der Umfang der im Teil B des LAK zu vergleichenden Konzepte ist erst nach Abschluss
des LAK Teil A ersichtlich. Erst auf Grundlage der
Bestands- und Zustandserfassung sowie der
Zustandsbewertung
kann mit den generellen planerischen Festlegungen der Umfang der Bearbeitung abgeschätzt
werden. Der Teil B des LAK kann somit grundsätzlich erst nach Abschluss des Teil A
festgelegt, abgefragt und beauftragt werden.
Besprechung zum LAK Teil B
(4) Bei Bedarf findet während der Bearbeitung des Teil B eine weitere Besprechung
statt. In der Besprechung zum Teil B des LAK stellt der Planer den Bedarf der Baumaßnahmen
vor.
Besprechungsteilnehmer
(5) Zu den Besprechungen zum LAK lädt die Baudurchführende Ebene der Bauverwaltung
(z.B. Bauamt)
die Eigentümerin (z.B. BImA),
die Fachaufsicht führende Ebene der Bauverwaltung (z.B. Oberfinanzdirektion),
die verwaltenden Dienststellen (z.B. Kompetenzzentrum Baumanagement),
die hausverwaltenden Dienststellen (z.B. Bundeswehr-Dienstleistungszentrum),
den Nutzer (außer zur Vorbesprechung) und
den Planer
ein.
Zusätzlich ist für Liegenschaften der Bundeswehr mit Anlagen zum Lagern, Abfüllen
und Umschlagen (LAU-Anlagen) oder mit Anlagen zum Herstellen, Behandeln und Verwenden
(HBV-Anlagen) von wassergefährdenden Stoffen
das POL-Leitbauamt
einzuladen. Auf diesbezügliche Erlasse des BMVg wird hingewiesen (vgl. Anh. A-13.1.1).
Sofern Sanierungsbedarf an Grundleitungen besteht, der Auswirkungen auf das Gebäudeinnere
hat, ist auch die Teilnahme
des Planers TGA
erforderlich.
Sind im Rahmen der LAK-Erstellung weitere generelle Planungen und Bauvorhaben im Bereich
der Außenlagen (z. B. Gas-, Wasser- und Wärmeversorgung sowie Verkehrsanlagen) zu
berücksichtigen, ist
der für diesen Bereich zuständige Planer
einzuladen.
LAK für kleine Liegenschaften
Beauftragung
(6) Das LAK für kleine Liegenschaften beinhaltet die gemeinsame Beauftragung von Teilleistungen,
die denen des LAK Teil A und des LAK Teil B entsprechen.
Abstimmung
(7) In Anlehnung an das LAK Teil A wird eine
Besprechung bzw. Abstimmung
zum LAK für kleine Liegenschaften empfohlen. Die Besprechung bzw. Abstimmung erfolgt
nach der Zustandserfassung und -bewertung und dient der Erörterung und Festlegung
des Sanierungskonzeptes zur Ermittlung des Bedarfs an Baumaßnahmen.
Hinweise zum Verfahren
LAK-Verfahren für Teil A und Teil B
In Abb. 3 - 3 ist das Verwaltungsverfahren zum LAK Teil A und Teil B dargestellt.
Abb. 3 - 3 Verfahrensschema zur Aufstellung eines LAKs im Geschäftsbereich des BMVg
und des BMWSB
LAK-Verfahren für kleine Liegenschaften
In Abb. 3 - 4 ist der Verwaltungsverfahrensablauf zum LAK für kleine Liegenschaften abgebildet.
Abb. 3 - 4 Verfahrensschema zur Aufstellung eines LAK für kleine Liegenschaften im
Geschäftsbereich des BMVg und des BMWSB
LAK als Grundlage für Bauunterlagen
(8) In einem LAK wird der Bedarf an Baumaßnahmen für das Fachgebiet Abwasser bezogen
auf eine gesamte Liegenschaft festgelegt. Ein LAK ist somit die baufachliche Grundlage
für die Erstellung von Bauunterlagen gemäß RBBau Abschnitt C, D und E.
Vergabe freiberuflicher Leistungen
(9) LAK Teil A, LAK Teil B und die planerischen Inhalte der ES-Bau können an denselben
freiberuflich Tätigen vergeben werden.
Baumaßnahmen für und durch die in der Bundesrepublik Deutschland stationierten Gaststreitkräfte
und NATO-Einheiten
(10) Die Durchführung von Baumaßnahmen für und durch die Gaststreitkräfte auf Liegenschaften,
die ihnen in der Bundesrepublik Deutschland zur Nutzung überlassen sind, erfolgt nach
dem Auftragsbauverfahren oder dem Truppenbauverfahren auf der Grundlage des Artikels
49 des Zusatzabkommens zum NATO-Truppenstatutes (ZA NTS). Die für Bundesbaumaßnahmen
geltenden Rechts- und Verwaltungsvorschriften sind anzuwenden.
Im Auftragsbauverfahren (ABG 1975) führen die zuständigen deutschen Behörden die Baumaßnahmen
im eigenen Namen und in eigener Verantwortung durch (s. RBBau L 4).
Im Truppenbauverfahren werden Baumaßnahmen von den Gaststreitkräften durch truppeneigene
Kräfte oder durch unmittelbare Vergabe an Unternehmer in Zusammenarbeit mit den zuständigen
deutschen Behörden durchgeführt.
(11) Baumaßnahmen auf den von NATO-Einheiten genutzten Liegenschaften sind im Sinne
der RBBau als Baumaßnahmen Dritter zu betrachten, für die gem. ZA NTS im Regelfall
die Bauverwaltungen der Länder zuständig sind.
(12) Die wichtigsten rechtlichen und verwaltungsrelevanten Grundlagen für alle an
Planung und Ausführung Mitwirkenden sind in einem Online-Handbuch zusammengefasst.
Dieses Informations- und Bibliotheksforum für das Bauen für die in Deutschland stationierten
Gaststreitkräfte ist unter