 
               
               
               
               
               |  | einer berechtigten Forderung der Wasserbehörde bzw. des Abwasserentsorgungspflichtigen,
                              
                            | 
|  | gesetzlicher Anforderungen,  | 
|  | oder aus Gründen der Wirtschaftlichkeit | 
|  | der Genehmigungsbehörde, | 
|  | der BImA, | 
|  | der hausverwaltenden Dienststelle, | 
|  | der nutzenden Dienststelle und | 
|  | des Abwasserentsorgungspflichtigen | 
|  | Straßen, Wegen, Plätzen im Unterkunftsbereich sowie von  | 
|  | Abstellflächen und Vorfeldern im Technischen Bereich | 
|  | in nicht dafür geeignete Abwasseranlagen,  | 
|  | in den Boden,  | 
|  | in das Grundwasser oder  | 
|  | in Oberflächengewässer  | 
|  | Bei Luftfahrzeugbetankungen der Bundeswehr wird dies durch gesicherte Betankungsvorgänge
                              (z.B. mit Trockenkupplung und durch geschultes Personal) gewährleistet. Mögliche Tropfmengen
                              werden durch Auffangen bzw. Aufnehmen gefasst, so dass im Regelfall kein belastetes
                              Regenwasser anfallen kann. Im Bedarfsfall kann z.B. durch Absperrvorrichtungen in
                              Bodenabläufen, die im Störfall betätigt werden, der Abfluss von wassergefährdenden
                              Flüssigkeiten verhindert werden. 
                            | 
|  | In Liegenschaften im Geschäftsbereich des BMVg kann bei Schad-KFZ, aus denen wassergefährdende
                              Stoffe abfließen können, durch den Nutzer mit dem Unterstellen von Wannen der Abfluss
                              von wassergefährdenden Stoffen ausgeschlossen werden. 
                            | 
|  | Lagern, Abfüllen, Umschlagen (LAU-Anlagen) sowie für das | 
|  | Herstellen, Behandeln und Verwenden (HBV-Anlagen)  | 
|  | betriebliche bzw. organisatorische Maßnahmen,  | 
|  | Nutzungsänderungen bzw. Nutzungseinschränkungen oder  | 
|  | bautechnische bzw. bauliche Anlagen  | 
|  | vermieden bzw. zurückgehalten  | 
|  | „Anpassungs- und Sanierungskonzepte für Anlagen zum Umgang mit wassergefährdenden
                              Flüssigkeiten in Liegenschaften der Bundeswehr“ [Konzept POL] | 
|  | der Wasserbehörde und  | 
|  | der öffentlich-rechtlichen Aufsicht (Kompetenzzentrum Baumanagement) sowie  | 
|  | dem zuständigen POL-Leitbauamt  | 
|  | Bei planmäßigem Anfall (Brandübungsplätze, Reinigungseinrichtungen) ist PFAS-haltiges
                              Abwasser getrennt über eigens installierte Leitungssysteme in geeignete Auffanganlagen
                              abzuführen (vgl. Abs.(15)).
                            | 
|  | Im Ereignisfall kann dies durch das zügige Setzen von Absperrblasen in den Abwasserleitungen
                              und Kanälen erreicht werden. Fachliche Grundlage hierfür sind Havarie- und Alarmpläne
                              mit Aussagen zur Fließwegverfolgung (vgl. Abs. (17)). Die kontaminierten Kanäle und Leitungen sind vor Wiederinbetriebnahme zu reinigen,
                              da PFAS an den Wandungen anhaften können.
                            | 
|  | technischen Maßnahmen an den Geräten  | 
|  | betriebliche bzw. organisatorische Maßnahmen  | 
|  | bautechnische bzw. bauliche Maßnahmen (z.B. Absperreinrichtungen, Überdachungen)  | 
|  | die Erstellung bzw. Fortschreibung von Havarie- bzw. Alarmplänen, | 
|  | die Ergänzung bzw. Erweiterung von Betriebsanweisungen sowie  | 
|  | die Konsequenzen für den Nutzer (z.B. Einhaltung der Betriebsanweisungen) | 
|  | gem. Anh. A-4 hydraulisch nicht ausreichend dimensioniert sind und zugleich
                            | 
|  | keiner Sanierung bautechnischer Schäden bedürfen, | 
|  | Häufigkeit und Schadenspotenzial möglicher Überflutungen in keinem sachgerechten Verhältnis
                              zu den Kosten der Sanierung stehen und
                            | 
|  | Dritte durch bemessungsrelevante Niederschlags- abflussereignisse nicht geschädigt werden können. | 
|  | neu zu bauende Schächte mit einer Tiefe bis zu fünf Metern, ohne fest eingebaute Steighilfen
                              (z. B. Steigeisen) herzustellen und
                            | 
|  | in bestehenden, bis zu fünf Meter tiefen Schächten mit fest eingebauten, jedoch sanierungsbedürftigen
                              Steighilfen sämtliche Steighilfen, auch die intakten, zu entfernen (vgl. Anh. A-6.5).
                            | 
|  | Einstiege in Sonderbauwerke und | 
|  | in Absprache mit dem Betreiber (z. B. BwDLZ) Schächte in kleinen Liegenschaften, für
                              die im Einzelfall die Anschaffung einer mobilen Steighilfe unwirtschaftlich wäre.
                            | 
|  | die Liegenschaft in topologisch bewegtem Gelände liegt (Hang- oder Senkenlage),  | 
|  | in stark versiegelten urbanen Gebieten eingebettet ist, | 
|  | das Entwässerungssystem unter Rückstaueinfluss von außerhalb oder innerhalb der Liegenschaft
                              steht,
                            | 
|  | kritische bzw. sensible Nutzungen ein erhöhtes Schutzbedürfnis erfordern.  |