BFR Abwasser
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Sie sind hier: Startseite BFR Abwasser  > Kapitel  > 3 Planung und Ausführung von Baumaßnahmen > 3.1 Generelle Planung - Liegenschaftsbezogenes Abwasserentsorgungskonzept > 3.1.2 Grundsätze der generellen Planung
3.1.2 Grundsätze der generellen Planung
Entwässerungsverfahren
(1) Bei Neuplanungen sollte eine Liegenschaft mit einem einheitlichen Entwässerungsverfahren geplant werden. Bei Planungen im Bestand kann aufgrund
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einer berechtigten Forderung der Wasserbehörde bzw. des Abwasserentsorgungspflichtigen,
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gesetzlicher Anforderungen,
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oder aus Gründen der Wirtschaftlichkeit
eine vollständige oder teilweise Umstellung des Entwässerungsverfahrens erforderlich sein. Dabei ergeben sich i.d.R. Mischformen aus verschiedenen Entwässerungsverfahren als optimale Lösung.
Gebäudeentwässerung
(2) Zur Berücksichtigung der Belange der Gebäudeentwässerung sind insbesondere im Bereich von Grundleitungen die planerischen Festlegungen für die Außenanlagen mit dem für die technische Gebäude-Ausrüstung verantwortlichen Planer (Planer TGA) abzustimmen. Für den Bereich der Sanitärtechnik sind die vom Arbeitskreis Maschinen- und Elektrotechnik staatlicher und kommunaler Verwaltungen (AMEV) erarbeiteten Empfehlungen zu berücksichtigen (vgl. [AMEV-Sanitärbau]).
Zuständigkeit
(3) Die Zuständigkeit für die planerischen Festlegungen liegt bei der Landesbauverwaltung. Hinweise
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der Genehmigungsbehörde,
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der BImA,
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der hausverwaltenden Dienststelle,
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der nutzenden Dienststelle und
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des Abwasserentsorgungspflichtigen
sind einzubeziehen und die Festlegungen sind mit den Beteiligten abzustimmen.
Zukünftige Entwicklungen
(4) Im Rahmen der generellen Planung sind neben der Entwicklung der Liegenschaft auch zukünftige Randbedingungen, die durch den Abwasserentsorgungspflichtigen vorgegeben werden, zu berücksichtigen. Dazu gehören z.B. geplante Änderungen von Gebührenordnungen.
(5) Im Rahmen der generellen Planung von abwassertechnischen Anlagen sind auf Grundlage des aktuellen Nutzungs- und Entwicklungskonzept der Liegenschaft auch weitere generelle Planungen und Bauvorhaben im Bereich der Außenlagen (z. B. Gas-, Wasser- und Wärmeversorgung sowie Verkehrsanlagen) zu berücksichtigen. Aus Gründen der Kostenersparnis und, um Störungen in der Liegenschaft auf ein Mindestmaß zu reduzieren, sollten alle entsprechenden Planungen koordiniert werden.
Nicht vorbehandlungs-
bedürftige Abflüsse
(6) Der Niederschlagsabfluss von
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Straßen, Wegen, Plätzen im Unterkunftsbereich sowie von
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Abstellflächen und Vorfeldern im Technischen Bereich
der Bundeswehrliegenschaften (vgl. Bereichsvorschrift C-1800/114 [Allgemeine baufachliche Vorgaben für die Durchführung von Baumaßnahmen der Bundeswehr]), bedarf vor der Einleitung in ein Mischwasserkanalnetz keiner Vorbehandlung.
Wird der Niederschlagsabfluss direkt in ein Gewässer geleitet oder einer Versickerung zugeführt, können erforderliche Erlaubnisse mit wasserbehördlichen Auflagen verbunden sein (s.a. Anh. A-5).
Wassergefährdende
Flüssigkeiten
(7) Wassergefährdende Flüssigkeiten (z.B. brennbare als Kraftstoffe, Schmiermittel oder nicht brennbare als Chemikalien, PFC-haltige Löschmittel etc.) dürfen nicht
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in nicht dafür geeignete Abwasseranlagen,
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in den Boden,
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in das Grundwasser oder
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in Oberflächengewässer
gelangen.
Organisatorische, betriebliche, bauliche Maßnahmen
(8) Durch geeignete Maßnahmen organisatorischer, betrieblicher oder baulicher Art ist bereits beim Umgang mit diesen Stoffen zu gewährleisten, dass keine wassergefährdenden Stoffe austreten bzw. abfließen können.
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Bei Luftfahrzeugbetankungen der Bundeswehr wird dies durch gesicherte Betankungsvorgänge (z.B. mit Trockenkupplung und durch geschultes Personal) gewährleistet. Mögliche Tropfmengen werden durch Auffangen bzw. Aufnehmen gefasst, so dass im Regelfall kein belastetes Regenwasser anfallen kann. Im Bedarfsfall kann z.B. durch Absperrvorrichtungen in Bodenabläufen, die im Störfall betätigt werden, der Abfluss von wassergefährdenden Flüssigkeiten verhindert werden.
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In Liegenschaften im Geschäftsbereich des BMVg kann bei Schad-KFZ, aus denen wassergefährdende Stoffe abfließen können, durch den Nutzer mit dem Unterstellen von Wannen der Abfluss von wassergefährdenden Stoffen ausgeschlossen werden.
(9) Sofern Niederschlagswasser anfällt, das mit wassergefährdenden Flüssigkeiten belastet ist, so ist eine den wasserrechtlichen Forderungen entsprechende Minimierung der Schadstoffe durch geeignete Behandlungsanlagen vor einer Direkt- oder Indirekteinleitung vorzunehmen.
(10) Freiflächen, die zum
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Lagern, Abfüllen, Umschlagen (LAU-Anlagen) sowie für das
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Herstellen, Behandeln und Verwenden (HBV-Anlagen)
genutzt werden und auf denen Niederschlagsabfluss anfällt, sind um die Kosten für erforderliche Maßnahmen gem. Abs. (8) oder Abs. (9) zu minimieren, nach Möglichkeit zu vermeiden.
(11) Für jede gem. Abs. (10) vorhandene Teilfläche ist im Rahmen der Planung zu prüfen, ob durch
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betriebliche bzw. organisatorische Maßnahmen,
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Nutzungsänderungen bzw. Nutzungseinschränkungen oder
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bautechnische bzw. bauliche Anlagen
Abflüsse wassergefährdender Flüssigkeiten
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vermieden bzw. zurückgehalten
werden können. Auf Leichtflüssigkeitsabscheider soll wegen der hohen Folgekosten möglichst verzichtet werden.
(12) Sollen Leichtflüssigkeitsabscheider, außer bei stationären Tankstellen für Kfz, zum Einsatz kommen, ist für jeden Einzelfall die Notwendigkeit bzw. die Wirtschaftlichkeit (vgl. Kap. 3 Abs (3)) gegenüber möglichen Alternativen nachzuweisen.
(13) Relevante wasserrechtliche und fachtechnische Regelwerke zum Umgang mit wassergefährdenden Stoffen sind z.B.:
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Anh. 49, Abs. A1 der Abwasserverordnung [AbwV],
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„Anpassungs- und Sanierungskonzepte für Anlagen zum Umgang mit wassergefährdenden Flüssigkeiten in Liegenschaften der Bundeswehr“ [Konzept POL]
(14) Alle Festlegungen zum Umgang mit Abwasser von Flächen, die für LAU- oder HBV-Anlagen genutzt werden, sind in Abstimmung mit
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der Wasserbehörde und
im Zuständigkeitsbereich des BMVg mit
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der öffentlich-rechtlichen Aufsicht (Kompetenzzentrum Baumanagement) sowie
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dem zuständigen POL-Leitbauamt
zu treffen.
(15) Für Liegenschaften im Geschäftsbereich des BMVg sind im Bedarfsfall im Rahmen von Neubau- oder Sanierungsmaßnahmen sowie der Bestandserfassung Anforderungen aus liegenschaftsbezogenen Brandschutzkonzepten hinsichtlich Anlagen zur Löschwasserrückhaltung zu berücksichtigen [siehe Brandschutzkonzept der Bundeswehr, Abschnitt D3].
(16) Bei Einsatz von PFC-haltigen Löschmitteln (per- und polyfluorierten Chemikalien) im Rahmen der Brandbekämpfung (Ereignis- und Übungsfall) sowie der Reinigung der persönlichen Schutzausrüstung und des technischen Geräts ist Sorge zu tragen, das kein PFC-haltiges Abwasser über die Kanalisation abgeleitet wird.
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Bei planmäßigem Anfall (Brandübungsplätze, Reinigungseinrichtungen) ist PFC-haltiges Abwasser getrennt über eigens installierte Leitungssysteme in geeignete Auffanganlagen abzuführen (vgl. Abs.(15)).
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Im Ereignisfall kann dies durch das zügige Setzen von Absperrblasen in den Abwasserleitungen und Kanälen erreicht werden. Fachliche Grundlage hierfür sind Havarie- und Alarmpläne mit Aussagen zur Fließwegverfolgung (vgl. Abs. (17)). Die kontaminierten Kanäle und Leitungen sind vor Wiederinbetriebnahme zu reinigen, da PFC an den Wandungen anhaften können.
PFC-haltiges Abwasser ist aufzufangen und in geeigneten Anlagen zu reinigen bzw. fachgerecht zu entsorgen. Auf den PFC-Leitfaden für Liegenschaften des Bundes, Anhang A-8.2 der BFR BoGwS, wird verwiesen.
(17) Auf Grundlage des festgelegten Entwässerungskonzeptes sind neben den
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technischen Maßnahmen an den Geräten
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betriebliche bzw. organisatorische Maßnahmen
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bautechnische bzw. bauliche Maßnahmen (z.B. Absperreinrichtungen, Überdachungen)
im Regelfall zusätzlich
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die Erstellung bzw. Fortschreibung von Havarie- bzw. Alarmplänen,
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die Ergänzung bzw. Erweiterung von Betriebsanweisungen sowie
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die Konsequenzen für den Nutzer (z.B. Einhaltung der Betriebsanweisungen)
mit den Beteiligten abzustimmen und festzulegen.
Leichtflüssigkeitsabscheider
(18) Leichtflüssigkeitsabscheider sind dezentral mit kurzen Fließwegen bis zum Abscheider anzuordnen.
Probenahmeschächte
(19) Notwendigkeit und Lage von Probenahmeschächten sind in Abstimmung mit dem Betreiber und der Genehmigungsbehörde festzulegen.
Hydraulik
(20) Hydraulische Berechnungen sind gem. Anh. A-4 durchzuführen und gem. Anh. A-3.3 zu bewerten. Bestehende Regen- oder Mischwasserkanäle, die
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gem. Anh. A-4 hydraulisch nicht ausreichend dimensioniert sind und zugleich
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keiner Sanierung bautechnischer Schäden bedürfen,
müssen nicht saniert werden, wenn nachweislich
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Häufigkeit und Schadenspotenzial möglicher Überflutungen in keinem sachgerechten Verhältnis zu den Kosten der Sanierung stehen und
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Dritte durch bemessungsrelevante Niederschlags-
abflussereignisse nicht geschädigt werden können.
Niederschlagswasser­bewirtschaftung
(21) Niederschlagswasser­bewirtschaftungsmaßnahmen sind gemäß Anh. A-5 zu planen. Eine Vermischung von Abflüssen unterschiedlich verschmutzter Teilflächen zur Verdünnung mit anschließender Versickerung ist nicht zulässig.
Transportkanäle außerhalb von Bundesliegenschaften
(22) Transportkanäle außerhalb von Bundesliegenschaften sind möglichst dem Abwasserentsorgungspflichtigen zum Unterhalt zu übergeben. Für die vertraglichen Regelungen hierzu ist die jeweilige Liegenschaftsverwaltung (Bundesvermögensverwaltung bzw. Bundeswehrverwaltung) zuständig. Auf [Allgemeine baufachliche Vorgaben für die Durchführung von Baumaßnahmen der Bundeswehr], Allgemeiner Umdruck Nr. 151, Allgemeiner Teil, Nr. 221 des BMVg wird hingewiesen.
Kläranlagen
(23) Gemäß Baufachlichen Richtlinien für die Durchführung von Baumaßnahmen der Bundeswehr, Allgemeiner Umdruck Nr. 151, Allgemeiner Teil, Nr. 220 sind Kläranlagen aus Kostengründen im Unterhalt der Bundeswehr zu vermeiden. Für Kläranlagen im Zuständigkeitsbereich des BMWSB ist sinngemäß zu verfahren.
Grundleitungen
(24) Im Bereich der Gebäudeentwässerung vorgesehene Planungen, wie beispielsweise Sanierungs- und Umbaumaßnahmen an Grundleitungen, die Einfluss auf das Entwässerungssystem an Außenanlagen haben, sind im Rahmen der generellen Planung im LAK zu berücksichtigen.
(25) Alle Festlegungen im Zusammenhang mit Grundleitungen, die auch den Bereich des Gebäudebestands betreffen, sind grundsätzlich in Abstimmung mit dem verantwortlichen Planer TGA zu treffen.
(26) Im Zusammenhang mit der Sanierung von Grundleitungen sind in Abstimmung mit dem Planer TGA auch Alternativen zur Umsetzung von Sanierungsmaßnahmen zu prüfen, wie z. B. die Möglichkeit der Stilllegung der Grundleitungen durch Neuordnung der Gebäudeentwässerung (vgl. Kapitel 3.2.1, Abs. (14)). Dies gilt insbesondere für Grundleitungen, für die gemäß Zustandsbewertung Erneuerungs- oder Neubaubedarf besteht oder für die keine Zustandserfassung durchgeführt werden konnte.
Einstiegsvorrichtungen in Schächten
(27) Im Zuständigkeitsbereich des BMVg sind
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neu zu bauende Schächte mit einer Tiefe bis zu fünf Metern, ohne fest eingebaute Steighilfen (z. B. Steigeisen) herzustellen und
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in bestehenden, bis zu fünf Meter tiefen Schächten mit fest eingebauten, jedoch sanierungsbedürftigen Steighilfen sämtliche Steighilfen, auch die intakten, zu entfernen (vgl. Anh. A-6.5).
Der Einstieg in Schächte ohne fest eingebaute Steighilfen ist mit mobilen Steighilfen (vgl. Kap. 3.2.1, Abschnitt (18)) zu gewährleisten.
Sind alle in einem Schacht fest eingebauten Steighilfen ausnahmslos mangelfrei, können diese weiter betrieben werden. Sollten im laufenden Betrieb im Rahmen der jährlich vorgeschriebenen Sichtkontrollen durch das BwDLZ gravierende Mängel festgestellt werden, ist gemäß o. a. Vorgehensweise zu verfahren.
Von der Regelung ausgenommen sind
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Einstiege in Sonderbauwerke und
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in Absprache mit dem Betreiber (z. B. BwDLZ) Schächte in kleinen Liegenschaften, für die im Einzelfall die Anschaffung einer mobilen Steighilfe unwirtschaftlich wäre.
Gebäudebezogenes
Gefährdungspotential durch Starkregen
(28) Unabhängig von Bau- und Sanierungsmaßnahmen ist eine Analyse zum gebäudebezogenen Gefährdungspotenzial aus Überflutung infolge von Starkregen in zivilen Liegenschaften des Bundes zu empfehlen. Dies ist sinnvoll, wenn
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die Liegenschaft in topologisch bewegtem Gelände liegt (Hang- oder Senkenlage),
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in stark versiegelten urbanen Gebieten eingebettet ist,
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das Entwässerungssystem unter Rückstaueinfluss von außerhalb oder innerhalb der Liegenschaft steht,
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kritische bzw. sensible Nutzungen ein erhöhtes Schutzbedürfnis erfordern.
Für die systematische Abschätzung des gebäudebezogenen Gefährdungspotenzials sowie für die Ableitung von Handlungsempfehlungen zum Schutz gegen Starkregen steht das Hinweisdokument „Starkregen – Objektschutz und bauliche Vorsorge in zivilen Liegenschaften des Bundes“ im Bereich Materialien > Informationen als PDF-Dokument zur Verfügung.