einer berechtigten Forderung der Wasserbehörde bzw. des Abwasserentsorgungspflichtigen,
|
gesetzlicher Anforderungen,
|
oder aus Gründen der Wirtschaftlichkeit
|
der Genehmigungsbehörde,
|
der BImA,
|
der hausverwaltenden Dienststelle,
|
der nutzenden Dienststelle und
|
des Abwasserentsorgungspflichtigen
|
Straßen, Wegen, Plätzen im Unterkunftsbereich sowie von
|
Abstellflächen und Vorfeldern im Technischen Bereich
|
in nicht dafür geeignete Abwasseranlagen,
|
in den Boden,
|
in das Grundwasser oder
|
in Oberflächengewässer
|
Bei Luftfahrzeugbetankungen der Bundeswehr wird dies durch gesicherte Betankungsvorgänge
(z.B. mit Trockenkupplung und durch geschultes Personal) gewährleistet. Mögliche Tropfmengen
werden durch Auffangen bzw. Aufnehmen gefasst, so dass im Regelfall kein belastetes
Regenwasser anfallen kann. Im Bedarfsfall kann z.B. durch Absperrvorrichtungen in
Bodenabläufen, die im Störfall betätigt werden, der Abfluss von wassergefährdenden
Flüssigkeiten verhindert werden.
|
In Liegenschaften im Geschäftsbereich des BMVg kann bei Schad-KFZ, aus denen wassergefährdende
Stoffe abfließen können, durch den Nutzer mit dem Unterstellen von Wannen der Abfluss
von wassergefährdenden Stoffen ausgeschlossen werden.
|
Lagern, Abfüllen, Umschlagen (LAU-Anlagen) sowie für das
|
Herstellen, Behandeln und Verwenden (HBV-Anlagen)
|
betriebliche bzw. organisatorische Maßnahmen,
|
Nutzungsänderungen bzw. Nutzungseinschränkungen oder
|
bautechnische bzw. bauliche Anlagen
|
vermieden bzw. zurückgehalten
|
„Anpassungs- und Sanierungskonzepte für Anlagen zum Umgang mit wassergefährdenden
Flüssigkeiten in Liegenschaften der Bundeswehr“ [Konzept POL]
|
der Wasserbehörde und
|
der öffentlich-rechtlichen Aufsicht (Kompetenzzentrum Baumanagement) sowie
|
dem zuständigen POL-Leitbauamt
|
Bei planmäßigem Anfall (Brandübungsplätze, Reinigungseinrichtungen) ist PFC-haltiges
Abwasser getrennt über eigens installierte Leitungssysteme in geeignete Auffanganlagen
abzuführen (vgl. Abs.(15)).
|
Im Ereignisfall kann dies durch das zügige Setzen von Absperrblasen in den Abwasserleitungen
und Kanälen erreicht werden. Fachliche Grundlage hierfür sind Havarie- und Alarmpläne
mit Aussagen zur Fließwegverfolgung (vgl. Abs. (17)). Die kontaminierten Kanäle und Leitungen sind vor Wiederinbetriebnahme zu reinigen,
da PFC an den Wandungen anhaften können.
|
technischen Maßnahmen an den Geräten
|
betriebliche bzw. organisatorische Maßnahmen
|
bautechnische bzw. bauliche Maßnahmen (z.B. Absperreinrichtungen, Überdachungen)
|
die Erstellung bzw. Fortschreibung von Havarie- bzw. Alarmplänen,
|
die Ergänzung bzw. Erweiterung von Betriebsanweisungen sowie
|
die Konsequenzen für den Nutzer (z.B. Einhaltung der Betriebsanweisungen)
|
gem. Anh. A-4 hydraulisch nicht ausreichend dimensioniert sind und zugleich
|
keiner Sanierung bautechnischer Schäden bedürfen,
|
Häufigkeit und Schadenspotenzial möglicher Überflutungen in keinem sachgerechten Verhältnis
zu den Kosten der Sanierung stehen und
|
Dritte durch bemessungsrelevante Niederschlags-
abflussereignisse nicht geschädigt werden können. |
neu zu bauende Schächte mit einer Tiefe bis zu fünf Metern, ohne fest eingebaute Steighilfen
(z. B. Steigeisen) herzustellen und
|
in bestehenden, bis zu fünf Meter tiefen Schächten mit fest eingebauten, jedoch sanierungsbedürftigen
Steighilfen sämtliche Steighilfen, auch die intakten, zu entfernen (vgl. Anh. A-6.5).
|
Einstiege in Sonderbauwerke und
|
in Absprache mit dem Betreiber (z. B. BwDLZ) Schächte in kleinen Liegenschaften, für
die im Einzelfall die Anschaffung einer mobilen Steighilfe unwirtschaftlich wäre.
|
die Liegenschaft in topologisch bewegtem Gelände liegt (Hang- oder Senkenlage),
|
in stark versiegelten urbanen Gebieten eingebettet ist,
|
das Entwässerungssystem unter Rückstaueinfluss von außerhalb oder innerhalb der Liegenschaft
steht,
|
kritische bzw. sensible Nutzungen ein erhöhtes Schutzbedürfnis erfordern.
|