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3.1.3 Liegenschaftsbezogenes Abwasserentsorgungskonzept (LAK)
Veranlassung, Einordnung und Zielsetzung
(1) Gemäß § 60 Abs. 1 und 2 WHG sind abwassertechnische Anlagen unter Berücksichtigung der Auflagen für das Einleiten von Abwasser nach den hierfür jeweils in Betracht kommenden Regeln der Technik zu errichten und zu betreiben. Das Liegenschaftsbezogene Abwasserentsorgungskonzept (LAK) ist in erster Linie dieser gesetzlichen Anforderung verpflichtet.
(2) In einem LAK sind u. A. die Ergebnisse der Bestands- und Zustandserfassung der abwassertechnischen Anlagen einer Liegenschaft zu beschreiben und auszuwerten sowie unter Berücksichtigung betrieblicher Hinweise ganzheitlich zu bewerten. Darüber hinaus ist im LAK ein Handlungsbedarf zu formulieren, der die Beseitigung von Missständen oder die Anpassung entwässerungstechnischer Anlagen an aktuelle technische und rechtliche Anforderungen unter Berücksichtigung betrieblicher Gegebenheiten beinhaltet. Befindet sich die Liegenschaft (bzw. Teile der Liegenschaft) innerhalb eines Wassergewinnungsgebiets, sind die in Abhängigkeit von der Wasserschutzzone geltenden Anforderungen zu beachten. Damit umfasst das LAK die Inhalte eines Gutachtens zur Grundlagenermittlung. Darüber hinaus entspricht das LAK einem kommunalen Generalentwässerungsplan (GEP).
(3) Veranlassungen für die Aufstellung bzw. Fortschreibung eines LAK können sein:
*
Ersterfassung der Abwasserkanäle und Feststellung des Sanierungsbedarfs
*
Veränderungen in der Nutzung, Vergrößerung oder Reduzierung der Nutzungsbereiche bzw. der befestigten Flächen
*
Anpassung an das gültige Wasserrecht
*
Umstellung des Entwässerungsverfahrens
*
Wegfall eigener Kläranlagen durch Anschluss an das öffentliche Kanalnetz
*
Veränderung der Vorflut und der Einleitungsbedingungen
*
Betriebliche Belange
(4) Im Bereich der Bundeswehr ist das LAK unabhängig von einer Baumaßnahme auf Veranlassung des Kompetenzzentrums Baumanagement in Abstimmung mit der Fachaufsicht führenden Ebene der Bauverwaltung durch die Baudurchführende Ebene der Bauverwaltung aufzustellen. Das Kompetenzzentrum Baumanagement unterstützt die Aufstellung des LAK durch Bereitstellung aller vorhandenen Unterlagen. Auf diesbezügliche Erlasse des BMVg wird hingewiesen (vgl. Anh. A-13.1.1).
 
Abb. 3 - 2 Flussdiagramm zur Einordnung des LAK
 
(5) Für zivile Bundesliegenschaften wird das LAK auf Veranlassung der BImA durch die Baudurchführende Ebene der Bauverwaltung in Abstimmung mit der Fachaufsicht führenden Ebene der Bauverwaltung aufgestellt und der nutzenden Verwaltung vorgelegt.
(6) Die Fachaufsicht führende Ebene der Bauverwaltung erteilt den Prüfvermerk.
(7) Das LAK endet mit der Definition von Bauaufgaben, sofern Baumaßnahmen erforderlich sind, und ist damit Voraussetzung für die weiteren Arbeitsschritte.
Inhalt und Umfang
(8) Das LAK besteht aus den Teilen A und B mit folgender Gliederung:
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Teil A
*
Bestands- und Zustandserfassung
*
Zustandsbewertung
*
Generelle planerische Festlegungen
*
Teil B
*
Festlegung des Bedarfs an Baumaßnahmen.
(9) In kleinen Liegenschaften sind die Anforderungen und der Umfang an die Planung abwassertechnischer Anlagen geringer als in großen Liegenschaften, für die ein LAK gemäß Teil A und Teil B zu erstellen ist. In diesem Zusammenhang wird auf das „LAK für kleine Liegenschaften“ verwiesen (vgl. Kapitel 3.1.4).
Teil A des LAK
Bestands- und Zustandserfassung
(10) Mit der Aufstellung des LAK's sind im Rahmen der bautechnischen Zustandserfassung aktuelle und vollständige Bestands- und Zustandsdaten der abwassertechnischen Anlagen zu erfassen.
(11) Die länderspezifischen Wassergesetze und die in einigen Bundesländern bestehenden Eigenkontrollverordnungen sowie die kommunalen Abwassersatzungen sind zu beachten.
(12) Anlässe und Fristen zur Durchführung von Dichtheitsprüfungen von bestehenden abwassertechnischen Anlagen sind in [DIN 1986-30] enthalten. Demzufolge gilt z. B. für Anlagen zur Ableitung von häuslichem Abwasser außerhalb von Wassergewinnungsgebieten im Zuge der optischen Inspektion der Nachweis der Dichtheit als erbracht, wenn keine dichtheitsrelevanten Schäden und Fremdwassereintritte festgestellt wurden. Ist die optische Inspektion nicht durchführbar bzw. das Ergebnis nicht ausreichend aussagekräftig, muss eine Dichtheitsprüfung durchgeführt werden. Hinweise zu weiteren Regelwerken sind in Kapitel A-2.5 "Dichtheitsprüfung" enthalten.
(13) Bezeichnungen sind liegenschaftsbezogen eindeutig zu vergeben. Das im Anh. A-1.1 beschriebene Ordnungssystem ist zu verwenden.
(14) Sämtliche im Zusammenhang mit der Aufstellung des LAK erhobenen Daten sind im Fachinformationssystem Abwasser des Liegenschaftsinformationssystems Außenanlagen LISA® zu dokumentieren bzw. fortzuschreiben, auch dann, wenn sich keine unmittelbaren Baumaßnahmen daraus ergeben.
Zustandsbewertung
(15) Anhand der erfassten Zustandsdaten ist eine bauliche Zustandsklassifizierung und -bewertung gemäß Anh. A-3.1 für Haltungen und Leitungen sowie Schächte und Inspektionsöffnungen durchzuführen. Eine bauliche Zustandsklassifizierung und -bewertung der Sonderbauwerke erfolgt auf Grundlage einer individuellen Inspektion. Für eine hydraulische Zustandsklassifizierung gemäß Anh. A-3.3 muss zunächst durch Nachrechnung des Abwassernetzes die hydraulische Leistungsfähigkeit festgestellt werden.
(16) Dem Betrieb sind - basierend auf der Bestands- und Zustands­erfassung - Bereiche darzustellen, in denen eine Ablagerungsgefährdung besteht (vgl. Anh. A-9.16).
Generelle planerische Festlegungen
(17) Die generellen planerischen Festlegungen sind auf der Grundlage der Bestands- und Zustandserfassung sowie der Zustandsklassifizierung und -bewertung in Abstimmung mit dem Betreiber und dem Nutzer zu entwickeln und in einem Bericht zusammenzufassen. Hierbei sind rechtliche, technische und betriebliche Anforderungen sowie die künftige Entwicklung der Liegenschaft zu berücksichtigen. Sämtliche Vorschläge sind nachvollziehbar zu begründen. Genehmigungsbehörden sind frühzeitig zu beteiligen. Es ist ausdrücklich erwünscht, hierbei naturnahe Maßnahmen mit einzubeziehen (z.B. Regenwasserversickerung, Regenwassernutzung).
Die generellen planerischen Festlegungen basieren auf
*
einer Sichtung wasserrechtlicher Vorgaben und Prüfung auf Aktualität,
*
einer Prüfung der Art des Abwassersystems unter Berücksichtigung der Planungsgrundsätze des Kap. 3.1.2, speziell der Abwasservermeidung und Regenwasserbewirtschaftung,
*
einer Prüfung erforderlicher Stilllegungen, Rückbaumaßnahmen, Entsiegelung von befestigten Flächen oder von zusätzlichen Sonderbauwerken,
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einer Abwägung genereller Planungsalternativen unter Berücksichtigung betriebswirtschaftlicher Aspekte.
(18) Mit den generellen planerischen Festlegungen werden die im Teil B des LAK zu untersuchenden Konzepte vorgeschlagen.
Teil B des LAK
Untersuchung von
Sanierungsvarianten
(19) Auf Grundlage der generellen planerischen Festlegungen ist ein Sanierungskonzept zu erstellen. Vorhandene bauliche, umweltrelevante, hydraulische und betriebliche Mängel sollen beseitigt und unwirtschaftliche Systeme vermieden werden. Die Liegenschaft ist hierbei als Ganzes zu betrachten. Rechtliche, technische und betriebliche Anforderungen sowie die künftige Entwicklung der Liegenschaft sind zu berücksichtigen. Es sind die Planungsgrundsätze gemäß Kap. 3.1.2 und Anh. A-5 bei der Konzeption zu beachten.
(20) Werden verschiedene Sanierungsvarianten untersucht, sind diese vergleichend zu bewerten. Dabei sind insbesondere Aspekte der Wirtschaftlichkeit zu beachten (vgl. Anh. A-8.6Kostenvergleich und Wirtschaftlichkeitsuntersuchung).
Festlegung des Bedarfs an
Baumaßnahmen
(21) Aus der vergleichenden Bewertung heraus ist der Bedarf an Baumaßnahmen zu ermitteln, wobei i.d.R. eine Einteilung in mehrere Sanierungsabschnitte erfolgt.
Zur Festlegung des Bedarfs an Baumaßnahmen gehören:
*
Festlegung erforderlicher Neu- und Umbaumaßnahmen am Kanalnetz
*
Objektbezogene Festlegung der Sanierungsart nach [DIN EN 752] sowie Darstellung gemäß Lageplan „Sanierungskonzept“ (vgl. Anh. A-9.12)
*
Vordimensionierung geplanter Bauwerke
*
Erforderliche hydraulische Berechnungen im Rahmen der Konzepterstellung
*
Hydraulischer Nachweis für das ausgearbeitete Sanierungskonzept
*
Bildung von Sanierungsabschnitten (Priorisierung für die zeitliche Umsetzung) und Darstellung gemäß Übersichtslageplan „Sanierungsabschnitte“ (vgl. Anh. A-9.4)
*
Kostenschätzung für die Sanierungsabschnitte unter Berücksichtigung der in Anh. A-8.3.1, TS 3 genannten Einflussgrößen
Die Ergebnisse werden im Bericht „Festlegung des Bedarfs an Baumaßnahmen“ zusammengeführt.
(22) Änderungen gegenüber den im LAK Teil A formulierten betrieblichen Hinweisen sind zu dokumentieren.
(23) Im Bedarfsfall sind auf Grundlage einer ingenieurtechnischen Abschätzung des Langzeitverhaltens von Schäden Zeitpunkte für Inspektionen, die noch vor dem nächsten Termin gemäß Eigenkontrollverordnung durchgeführt werden sollten, zu empfehlen.
(24) Die erforderlichen Baumaßnahmen sind gemäß RBBau als Einfache Baumaßnahmen nach Abschnitt D oder Bauprojekte nach Abschnitt E einzuordnen.
(25) Das für die Grundleitungen in Abstimmung mit dem Planer TGA aufgestellte Sanierungskonzept ist diesem für seine weiteren Planungen zur Verfügung zu stellen.
Erläuterungsbericht zum LAK
(26) Die vorhandene und die geplante Abwasserentsorgung der Liegenschaft sind ausreichend zu beschreiben. Untersuchungsergebnisse sind zusammengefasst in Zustandsberichten darzulegen. Folgende Gliederung ist zu berücksichtigen:
1.
Veranlassung, Angaben zur Liegenschaft, Aufgabenstellung
2.
Bestandsdaten des Abwassersystems
3.
Inspektion
4.
Zustandsberichte
5.
Generelle planerische Festlegungen
6.
Festlegung des Bedarfs an Baumaßnahmen
Die detaillierte Gliederung ist den technischen Spezifikationen (TS 2) des Anh. A-8 zu entnehmen.
Kurzfassung des LAK
(27) Die Kernaussagen des gesamten LAK sind zu einer Kurzfassung mit folgenden Unterlagen zusammenzufassen:
1.
Administrative Daten gem. Anh. 1 (mit DV-Programm „INKA-Berichtswesen“ ab Version 2.0 zu erzeugen)
2.
Zusammenfassung der Erläuterungsberichte (Teile A und B)
3.
Tabellarische Übersicht der:
- geplanten Sanierungsabschnitte
- Sanierungszeiträume
- Kostenschätzung
4.
Übersichtslageplan „Sanierungsabschnitte“ gemäß Anh. A-9.4
5.
Fließschema gemäß Anh. A-9.15