Für die Niederschlagswasserbewirtschaftung gilt ein abgestuftes planungs- und wasserrechtliches
Regelwerk.
EU-Recht
Die Europäische Wasserrahmenrichtlinie (WRRL, 2000/60/EG, 23.10.2000) und die Grundwasserrahmenrichtlinie
(GWRL, 2006/118/EG) regeln den rechtlichen Rahmen für eine nachhaltige und umweltverträgliche
Wassernutzung.
Bundesrecht
Das Wasserhaushaltsgesetz (WHG, vom 31.07.2009) enthält Bestimmungen über den Schutz
und die Nutzung des Grundwassers und von Oberflächengewässern. Nach § 55 WHG soll
Niederschlagswasser ortsnah versickert, verrieselt oder direkt über eine Kanalisation
ohne Vermischung mit Schmutzwasser in ein Gewässer eingeleitet werden.
Die Einleitung von Niederschlagsabflüssen in Grund- und Oberflächengewässer bedarf
gemäß § 8 WHG einer wasserrechtlichen Erlaubnis. Ausnahmen von dieser Erlaubnispflicht
sind in § 46 definiert. Qualitative und quantitative Anforderungen an die Direkteinleitung
in ein Gewässer werden durch §57 konkretisiert.
Mit dem WHG regelt der Bund das Wasserhaushaltsrecht abschließend; d.h. die Länder
dürfen von den Regelungen des Bundes abweichen, solange der Bund keine Verordnungen
auf Grundlage seiner Verordnungsermächtigung nach §23 WHG nicht selbst ergänzende oder abweichende Regelungen erlässt. Für die Niederschlagswasserbewirtschaftung
hat der Bund folgende Verordnungen erlassen, die zu beachten sind:
Verordnung zum Schutz des Grundwassers (Grundwasserverordnung - [GrwV], vom 16.11.2010 zuletzt geändert durch Erste Verordnung zur Änderung der Grundwasserverordnung
vom 04.05.2017)
Verordnung über Anlagen zum Umgang mit wassergefährdenden Stoffen ([AwSV], vom 21.04.2017, in Kraft getreten am 01.08.2017)
Verordnung über Anforderungen an das Einleiten von Abwasser in Gewässer (Abwasserverordnung
- [AbwV], vom 06.06.2004)
Darüber hinaus sind folgende gesetzliche Reglungen des Bundes für die Niederschlagswasserversickerung
von Bedeutung:
Bundes-Bodenschutzgesetz (BBodSchG)
Bundes-Bodenschutz- und Altlastenverordnung (BBodSchV)
Landesrecht
Die Landeswassergesetze konkretisieren die wasserrechtlichen Vorschriften des Bundes
(WHG). Zur Einleitung von Niederschlagswasser in das Grundwasser oder in Oberflächengewässer
existieren Landesverordnungen oder Richtlinien für folgende Bundesländer:
Bayern
Erlaubnisfreie Einleitung in das Grundwasser: „Niederschlagswasserfreistellungsverordnung“
[NWFreiV] in Verbindung mit „Technische Regeln zum schadlosen Einleiten von gesammeltem
Niederschlagswasser in das Grundwasser“ [TRENGW]
Erlaubnisfreie Einleitung in oberirdische Gewässer: „Technische Regeln zum schadlosen
Einleiten von gesammeltem Niederschlagswasser in ober-irdische Gewässer“ [TRENOG]
Hamburg
Verordnung über die erlaubnisfreie Versickerung von Niederschlagswasser auf Wohngrundstücken
Nordrhein-Westfalen
Anforderungen an die Niederschlagsentwässerung im Trennverfahren für Einleitung in
das Grundwasser und oberirdische Gewässer.
Sachsen
Verordnung des Sächsischen Staatsministeriums für Umwelt und Landwirtschaft über die
Erlaubnisfreiheit von bestimmten Benutzungen des Grundwassers [Erlaubnisfreiheits-Verordnung
ErlFreihVO]
Thüringen
Thüringer Verordnung über die erlaubnisfreie schadlose Versickerung von Niederschlagswasser
[ThürVersVO]
Darüber hinaus bestehen Heilquellenschutzgebietsverordnungen und Trinkwasserschutzzonenbeschlüsse,
die für die ausgewiesenen Schutzgebiete spezifische Regelungen treffen. Die Vorgaben
der Bauordnungen der Länder sind zu beachten.
Kommunales Satzungsrecht
Für den Bereich der Niederschlagswasserversickerung sind die Vorgaben des jeweiligen
kommunalen Satzungsrechts maßgebend, sofern auf der Landesebene keine übergeordneten
Regelungen getroffen sind (Überlassungspflicht an die abwasserbeseitigungspflichtige
Kommune gem. § 56 WHG).