Im Zuge der Abnahme ist zu prüfen, ob mit der Sanierung die Funktionsanforderungen
nach [DIN EN 752]
Dichtheit
Standsicherheit
Betriebssicherheit
vertragskonform erfüllt sind; diese sind ursächlicher Grund für die Sanierungsmaßnahme.
Sofern Mängel bezüglich der Erreichung der Schutzziele vorliegen, darf eine Abnahme
nicht erfolgen. Die Beseitigung des Mangels oder weitergehende Klärungen sind vorzunehmen,
um eine vertragskonforme Leistungserbringung sicherzustellen.
Bei den Arbeiten zur Innensanierung handelt es sich um Arbeiten mit besonderen Leistungsanforderungen.
Grund hierfür sind die beschädigte Bausubstanz an sich, die örtlichen Gegebenheiten
und deren Einflüsse auf das zumeist unterirdische Bauwerk und die gerätetechnisch
ferngesteuerte Sanierungsdurchführung.
Sofern vertragswidrige Leistungsergebnisse vorliegen, muss geprüft werden, ob eine
Mängelbeseitigung in jedem Falle erfolgversprechend ist, oder ob andere Lösungen zum
Schaffen der Abnahmefähigkeit möglich sind.
Optische Auffälligkeiten begründen nicht zwingend eine mangelhafte Leistungserbringung
im Sinne der funktionalen Anforderungen bzw. des Sanierungsvertrags. Die VSB-Empfehlung
[ZAI Nr. 0.8] „Umgang mit Mängeln in der Kanalsanierung“ gibt für die unterschiedlichen Sanierungsanwendungen
konkrete Hinweise zu Prüfung, Bewertung, Entscheidungsablauf und Behandlung von typischen
Auffälligkeiten und Mängeln.