Vgl. Hinweise zu nicht begehbaren Kanälen in Anh. A-6.2.3, Abschnitt „Allgemeines“.
Anders als im nicht begehbaren Bereich wird im begehbaren Bereich die Herstellung
neuer Kanäle in geschlossener Bauweise i. d. R. nur zur Ausführung in neuer Linienführung
eingesetzt.
Im Gegensatz zu nicht begehbaren Kanälen werden im begehbaren Bereich für Maßnahmen
in neuer Trasse statt des Microtunnelings ab DN 1200 i. d. R. bemannte Rohrvortriebs-Verfahren
eingesetzt, die im Rahmen der rein baulichen Kanalsanierung eher selten Anwendung
finden.