Offene Bauweise (RAL-GZ 961: AK1 bis AK3.
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Sofern aufgrund der Qualität der vorhandenen Bausubstanz (Abreißfestigkeit, Druckfestigkeit)
keine Renovierung oder Reparatur möglich ist;
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Alle Schachtwerkstoffe, Schachtgrößen und beliebige Schachtgeometrie;
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Bei Standsicherheitsproblemen;
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Bei Einsturz;
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Reduzierung der Anzahl an Anschlussanbindungen durch Zusammenfassen mehrerer Anschlussleitungen.
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Ggf. Grundwasserabsenkung erforderlich;
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Bei der Bauausführung gelten die allgemein anerkannten Regeln der Technik im Kanal-
und Leitungsbau;
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Baugrundgutachten grundsätzlich erforderlich;
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Im Sinne des Kreislaufwirtschaftsgesetz (KrWG) sollte der Aushubboden durch Aufbereiten
zu Flüssigboden (ZFSV z.B. gemäß RAL-GG 507) zur Bettung der Rohre und Verfüllung
der Baugruben wieder verwendet werden.
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I. d. R. keine Einschränkungen hinsichtlich Schachtgröße, -geometrie und Schachtwerkstoff;
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Hohe Nutzungsdauer bei fachgerechter Ausführung;
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Verwendung von werksmäßig hergestellten Schächten und Bauwerkteilen mit definierten
Materialeigenschaften;
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Bei Verwenden von Flüssigboden (ZFSV) entsprechend der Güte- und Prüfbestimmungen
ist eine optimale Bettung der Rohre (insbesondere beim Bauen im Bestand) zu erreichen;
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Bei Verwenden von Flüssigboden (ZFSV) werden die Beeinträchtigung des Bauumfelds (z.B.
Lärmbelästigung, Verkehrsstörung, Erschütterungen, Staubentwicklung) minimiert.
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Hoher Kostenaufwand;
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Ohne Verwendung von Flüssigboden (ZFSV): Starke Beeinträchtigung des Bauumfeldes (z.
B. Lärmbelästigung, Verkehrstörungen, Erschütterungen, Staubentwicklung);
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Gefährdung angrenzender Außenanlagen (z. B. Gas-, Wasser- und Wärmeversorgung sowie
Verkehrsanlagen).
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Einflüsse auf benachbarte Bäume und Sträucher durch Eingriff in Wurzelraum und Grundwasserabsenkung
sind auf ein Mindestmaß zu reduzieren;
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Eingriffe in den Boden- und Wasserhaushalt sind auf ein Mindestmaß zu reduzieren;
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Bei der Verwertung des Bodenaushubes ist das Kreislaufwirtschafts- und Abfallgesetz
(KrW-/AbfG) zu beachten (z.B. Aufbereiten und Verwenden als Flüssigboden (ZFSV);
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Für Grundwasserabsenkungen und -einleitungen ist eine wasserrechtliche Erlaubnis erforderlich.
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Sämtliche qualitätsrelevanten Arbeitsschritte (gemäß Verfahrenshandbuch RAL-GZ AK1
bis AK3) müssen kontinuierlich überprüft werden.
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Gemäß ZTV-Vorgaben bzw. Verfahrenshandbuch nach RAL-GZ AK1 bis AK3.
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