(1) Die Zuständigkeit für die planerischen Festlegungen liegt bei den Bauverwaltungen
der Länder. Hinweise
der Genehmigungsbehörde,
der BImA,
der hausverwaltenden Dienststelle,
der nutzenden Dienststelle und
des Abwasserentsorgungspflichtigen
sind einzubeziehen und die Festlegungen sind mit den Beteiligten abzustimmen.
Zugänglichkeit
(2) Es sind kontrollierbare Anlagen zu planen. Es ist sicherzustellen, dass sie im
Nutzungszeitraum für erforderliche Arbeiten und vorgeschriebene Kontrollarbeitsgänge
zugänglich sind.
Bedien- und Betriebseinrichtungen (Schaltkästen, Kompressoren usw.) sind nach Möglichkeit
in oberirdischer Bauweise leicht zugänglich zu planen.
Die Zugänglichkeit und Anfahrbarkeit von Schächten und Sonderbauwerken mit schwerem
Gerät ist grundsätzlich sicherzustellen.
Wartung
(3) Anlagenteile, insbesondere Verschlüsse, Verschraubungen etc., sind wartungsarm
und korrosionsgeschützt auszuführen.
Kanäle und Leitungen
(4) Kanäle und Leitungen unter Gebäuden sind zu vermeiden.
Aus betrieblichen Gründen sind die folgenden Mindestdurchmesser bei Kanälen und Leitungen
einzuhalten:
DN 200 für Kanäle für Schmutzwasser
DN 250 für Kanäle für Regen- und Mischwasser
DN 150 Leitungen für Schmutz-, Misch- und Regenwasser
(6) Leitungen, in denen Schmutz-, Misch- oder Regenwasser abgeleitet wird, sind gemäß
DIN 1986-100 für eine Mindestfließgeschwindigkeit von 0,7 m/s und eine Höchstgeschwindigkeit
von 2,5 m/s zu bemessen. Dabei ist ein maximal zulässiger Füllungsgrad h/d = 0,7 und
ein Mindestgefälle von 1:DN einzuhalten. Der Mindestdurchmesser DN 150 darf im begründeten
Einzelfall nur zur Vermeidung von Ablagerungen in Abstimmung mit dem Betreiber unterschritten
werden (z.B. geringer Schmutzwasseranfall).
(7) Die statische Berechnung von Kanälen erfolgt nach [ATV-DVWK-A 127]. Die statische Berechnung für erdverlegte Rohrleitungen richtet sich nach [DIN EN 1295-1]. In Bundesliegenschaften, die aufgrund ihrer besonderen Nutzung starken Verkehrlasten
ausgesetzt sind (z.B. militärische Nutzung in Bundeswehrliegenschaften), sind die
besonderen statischen und dynamischen Belastungen, zu berücksichtigen.
(8) Schützenswerter Baumbestand darf nicht durch den Kanalbau beeinträchtigt werden.
(9) Kanäle sind je nach örtlichen Gegebenheiten im Bedarfsfall durch bauliche Ausführungen
gegen Wurzeleinwuchs zu sichern. Hierzu können z.B. Materialien mit verschweißbaren
Rohrverbindungen verwendet werden sofern sie eine wirtschaftlichere Lösung darstellen.
[DWA-M 162] ist zu beachten.
(10) Objekte des Entwässerungssystems (z.B. Sonderbauwerke, Schächte, Kanäle, Leitungen)
sind bei Stilllegung auszubauen und unter Beachtung der Baufachlichen Richtlinien
[Baufachliche Richtlinien Boden- und Grundwasserschutz] und [Baufachliche Richtlinien Recycling] nach Möglichkeit dem Recycling zuzuführen. Sind diese Maßnahmen unwirtschaftlich,
ist eine vollständige Verfüllung mit einem zugelassenen Material vorzunehmen, wobei
vorhandene Hohlräume im Boden mit zu verfüllen sind.
(11) Kanäle und Leitungen, die der Entwässerung von Flächen mit LAU- oder HBV-Anlagen
bis zu Abscheideranlagen oder der Rückhaltung von wassergefährdenden Stoffen dienen,
müssen den Festlegungen in „Anpassungs- und Sanierungskonzepte für Anlagen zum Umgang
mit wassergefährdenden Flüssigkeiten in Liegenschaften der Bundeswehr“ [Konzept POL] genügen.
Grundleitungen
(12) Grundleitungen gem. [DIN 1986-100] sind im Erdreich oder in der Grundplatte unzugänglich verlegte Leitungen, die das
Abwasser in der Regel dem Anschlusskanal zuführen.
(13) Sammelleitungen gem. [DIN 1986-100] sind liegende Leitungen zur Aufnahme des Abwassers von Fall- und Anschlussleitungen,
die nicht im Erdreich oder in der Grundplatte verlegt sind.
(14) Grundleitungen sind zu vermeiden. Sammelleitungen sind nach [DIN EN 12056] zu bemessen. Sie können unverkleidet an Kellerwänden oder ‑decken der Gebäude befestigt
werden. Revisionsöffnungen sind vorzusehen.
(15) Leitungen außerhalb von Gebäuden sind so zu planen, dass sie einfach gereinigt
und inspiziert werden können. Dies ist besonders zu beachten, wenn in Leitungen Bögen
verwendet werden müssen. Bögen mit Richtungsänderungen > 45 ° sind zu vermeiden.
Leitungen sind i.d.R. an Schächte anzuschließen.
Bei Neubaumaßnahmen oder im Rahmen erforderlicher Baumaßnahmen an bestehenden Leitungen
sind an Knoten oder bei Richtungsänderungen Schächte vorzusehen. Ausnahmen und die
Erfordernis von Revisionsschächten, Reinigungs- oder Inspektionsöffnungen sind mit
dem Betreiber abzustimmen.
(16) Für die Herstellung der Grundleitungen ist ein geeignetes Rohrmaterial mit einer
Mindestringsteifigkeit von SN 8 zu verwenden.
Schächte und Sonderbauwerke
(17) Der Mindestdurchmesser von Schächten beträgt, um die Durchführbarkeit betrieblicher
Tätigkeiten zu gewährleisten, grundsätzlich 1,0 m. Kleinere Durchmesser, die trotzdem
die Durchführung betrieblicher Tätigkeiten ermöglichen, sind mit dem Betreiber abzustimmen.
(18) Einrichtungen zum Einstieg in Schächte und Sonderbauwerke sind unter Beachtung
der einschlägigen Vorschriften zu Unfallverhütung und Arbeitssicherheit, Normen und
Regelwerke zu planen (vgl. Kap. 2 und Anh. A-11).
(19) Beim Neubau von Schächten und Sonderbauwerken sind die Vorgaben der BGV C5 § 5
Absatz 13 „Die lichte Weite von Einstiegsöffnungen muss mindestens 0,8 m betragen.“
und
Absatz 14 „Abweichend von Absatz 13 ist bei Einstiegsöffnungen, die in Verkehrswegen
von Fahrzeugen liegen, eine lichte Weite von mindestens 0,6 m zulässig.“
einzuhalten. Von der Ausnahme gem. Absatz 14 ist im Zuständigkeitsbereich des BMVg grundsätzlich
Gebrauch zu machen, da Schächte in Liegenschaften der Bundeswehr überwiegend in Verkehrswegen
angeordnet sind und von Fahrzeugen (z. B. auch Pflegefahrzeuge) überfahren werden.
Die ausreichende Zugänglichkeit zur Einstiegsöffnung für Bergungsmaßnahmen muss in
diesen Fällen gegeben sein. In unbefestigen Bereichen ist hierzu die Oberfläche in
der Umgebung von Schächten zu befestigen (z. B. durch Umpflasterung oder mit Betonfertigteilen).
(20) Stillgelegte Schächte sind auszubauen und unter Beachtung der Baufachlichen Richtlinien
[Baufachliche Richtlinien Boden- und Grundwasserschutz] und [Baufachliche Richtlinien Recycling] nach Möglichkeit dem Recycling zuzuführen. Ist dies zu kostenaufwendig, ist der stillgelegte
Schacht bis zu einer Tiefe von 1,0 m auszubauen und anschließend mit einem geeigneten
Material zu verfüllen.
Bei einer Verfüllung mit wasserdurchlässigem Material ist die Schachtsohle vor der
Verfüllung auf einer Fläche von mindestens 200 cm2 zu öffnen.
(21) Bei Neubau von Schächten ist ein Kostenvergleich aus der Betrachtung von unterschiedlichen
Material- und Einbaukosten in Erwägung zu ziehen.
Rinnen
(22) Aus Kostengründen sind i.d.R. Muldenrinnen statt Kasten- oder Schlitzrinnen vorzusehen,
wenn keine nutzungsbedingten Anforderungen vorliegen.
Überflutungsprüfung im Anschlussbereich baulicher Anlagen
(23) Bei Neubau oder Sanierung von Abwasserleitungen im Anschlussbereich baulicher
Anlagen (z.B. Gebäude) ist im Bedarfsfall eine Prüfung der örtlichen Verhältnisse
zum Schutz gegen Überflutung nach [DIN EN 752] durchzuführen. Die Überflutungsprüfung kann vereinfacht in Anlehnung an [DIN 1986-100] geführt werden (vgl. Anhang Kapitel A-4.3.2 "Nachweisverfahren").
(24) In Liegenschaften, für deren Entwässerung ein Anschlusskanal DN 150 an das öffentliche
Kanalnetz ausreichend ist und deren abflusswirksame Fläche weniger als 800 m² beträgt,
ist nach DIN 1986-100 eine Überflutungsprüfung nicht erforderlich, sofern im Einzelfall
kein erhöhtes Schutzbedürfnis einer baulichen Anlage gegen Überflutung vorliegt. Die
Grundsätze des 3.1.2(20) sind zu berücksichtigen.
(25) In Liegenschaften, deren abflusswirksame Fläche weniger als 800 m²beträgt und
in denen das Regenwasser dezentral bewirtschaftet wird, ist grundsätzlich zu prüfen,
ob die örtlichen Verhältnisse die Schadlosigkeit einer Überflutung sicherstellen.
Dafür ist in Anlehnung an die DIN 1986-100 Gl. 18 das Differenzvolumen zwischen der
maßgebenden Überflutungshäufigkeit gemäß Tab. A-4 - 6 und der Bemessungshäufigkeit der Bewirtschaftungsanlage zu überprüfen.
(26) Besteht die Gefahr, dass Überstauvolumen im Rahmen der maßgebenden Überflutungshäufigkeiten
unkontrolliert von der Liegenschaft abfließen kann und außerhalb zu Überflutungen
führt, ist ein Rückhaltevolumen bereitzustellen. Das Rückhaltevolumen kann in Form
eines Beckens oder durch Kombination verschiedener Rückhaltemaßnahmen aktiviert werden.
Starkregen - Objektschutz
(27) Für die systematische Abschätzung des gebäudeseitigen Gefährdungspotenzials sowie
für die Ableitung von Handlungsempfehlungen zum Schutz gegen Starkregen steht das
Hinweisdokument „Starkregen – Objektschutz und bauliche Vorsorge in zivilen Liegenschaften
des Bundes“ im Bereich Materialien > Informationen zur Verfügung.
Einleitungsbeschränkungen
(28) Bei Einleitungsbeschränkungen in die öffentliche Kanalisation oder den Vorfluter
ist ein Rückhaltevolumen bereitzustellen. Die Ermittlung des erforderlichen Rückhaltevolumens
erfolgt nach DIN 1986-100 Gl. 20 in Anlehnung an das „einfache Verfahren“ nach [DWA-A 117] (vgl. Anhang A-5.9.6 "Hinweise zur Bemessung"). Die Anwendungsgrenzen des „einfachen Verfahrens“ sind zu beachten.
Es ist i. d. R. ein Dichtefaktor fd = 1 entsprechend Diesel mit der Dichte von i. M. 0,85 g/cm3 und ein FAME-Faktor fx = 1 entsprechend einem FAME-Anteil von 6,5 % zugrunde zu legen. In militärischen
Liegenschaften ist die Zuordnung der maßgeblichen Leichtflüssigkeit zum Bereich fd > 1 und fx > 1 besonders zu begründen.
(30) Zur Durchführung von Wartungsarbeiten ist im Zulauf von Leichtflüssigkeitsabscheidern
eine stationäre oder mobile Absperrmöglichkeit vorzusehen.
Es ist der wirtschaftlichste Abscheidertyp insbesondere mit Berücksichtigung betrieblicher
Kosten zu wählen. Wartungsintensive Abscheidertypen sind zu vermeiden. Aufgrund von
Vorteilen bei der Ersatzteilbevorratung, Wartung und der Bedienung ist Typengleichheit
anzustreben. Die Wahl des Abscheidertypen ist im Einzelfall zu begründen.
Es ist im Bedarfsfall anhand einer Kostenvergleichsbetrachtung zu prüfen und mit dem
Betreiber abzustimmen, ob bauliche Anlagen (z. B. Hydranten) zur Wiederbefüllung von
Leichtflüssigkeitsabscheidern erforderlich sind.
Weitere Einzelheiten sind in [Konzept POL] beschrieben und mit dem zuständigen POL-Leitbauamt abzustimmen.
(31) Ist das Erfordernis von Leichtflüssigkeitsabscheidern nicht mehr gegeben, sind
diese grundsätzlich außer Betrieb zu nehmen. Hinweise zur Außerbetriebnahme sind im
Anhang A-10.3.12 enthalten.
Nachrüstung bestehender Anlagen
(32) Bei der Nachrüstung von abwassertechnischen Anlagen sind zur Bemessung neben
den technischen Regelwerken auch die Erfahrungen aus dem Betrieb zu berücksichtigen.
Zusätzlich können bei bestehenden Abwasseranlagen im Bedarfsfall Mengen und Inhaltsstoffe
gemessen und mit Grenzwerten abgeglichen werden. Damit kann der Anlagenbedarf zur
Einhaltung von Grenzwerten überprüft werden und ggf. auf eine Nachrüstung verzichtet
werden.