A-10.3.12 Außerbetriebnahme von Leichtflüssigkeitsabscheidern
Die Außerbetriebnahme gliedert sich in die ordnungsgemäße Stilllegung und dem Rückbau
bzw. die Umnutzung der Abscheideranlage.
A-10.3.12.1 Stilllegung
Die Stilllegung beinhaltet die Entleerung und Reinigung der Anlage, Ausbau der Einbauteile
und endet mit der Anzeige bei der Unteren Wasserbehörde.
Sofern im Rahmen der Stilllegung oder des Rückbaus weiterhin eine Entwässerung oberhalb
liegender Flächen erforderlich ist, ist diese durch bauliche Maßnahmen sicherzustellen,
z.B. Durchführung der Abwasserleitung durch das Bauwerk oder Umgehung des Bauwerkes
mit neuer Leitungsführung. In beiden Fällen ist eine abschnittsweise Dichtheitsprüfung
des neu gebauten Leitungsabschnittes nach [DIN EN 1610] erforderlich.
Vorgehensweise
Entleerung und Reinigung des Schlammfanges und des Abscheiders durch einen Fachbetrieb
gem. § 62 [AwSV].
Entsorgung des Schlammfang- und Abscheiderinhaltes gem. den abfallrechtlichen Bestimmungen
durch den Fachbetrieb gem. § 62 [AwSV].
Prüfung der Abscheideranlage durch einen bei der Unteren Wasserbehörde anerkannten
Sachverständigen oder durch einen Fachkundigen auf Beschädigungen und Undichtigkeiten
sowie über die ordnungsgemäße Stilllegung einschließlich Prüfbericht.
Vorlage des Prüfberichtes durch den Sachverständigen oder Fachkundigen bei der Unteren
Wasserbehörde innerhalb von vier Wochen.
Bei erkennbaren Schäden, die eine Verunreinigung des Untergrundes vermuten lassen,
sind weitere Maßnahmen zur Erkundung und ggf. Sanierung möglicher Untergrundverunreinigungen
mit der Unteren Wasserbehörde abzustimmen.
Formlose Anzeige der Stilllegung der Abscheideranlage durch den Fachkundigen bzw.
Sachverständigenan die Untere Wasserbehörde innerhalb von vier Wochen durch den Betreiber mit folgenden
Unterlagen:
Benennung der Anlage,
Benennung der Zulassung / Genehmigung,
Bericht zur Stilllegung und
Erläuterungen zur evtl. weiteren Verwendung und ggf. Sanierung aufgetretener Untergrundverunreinigungen.
A-10.3.12.2 Rückbau
Der Rückbau umfasst den vollständigen Ausbau der Anlage einschließlich der Erkundung
und der Behandlung von Kontaminationen im Untergrund. Beide Maßnahmen sind zusammen
auszuführen.
Vorgehensweise
Entleerung und Reinigung des Schlammfanges und des Abscheiders durch einen Fachbetrieb
gem. § 62 [AwSV].
Entsorgung des Schlammfang- und Abscheiderinhaltes gem. den abfallrechtlichen Bestimmungen
durch den Fachbetrieb gem. § 62 [AwSV].
Ausbau der Einbauteile wie selbsttätig schließende Verschlusseinrichtung, Warnanlagen
usw.
Rückbau und Entsorgung der Betonkörper.
Erkundung auf Verunreinigungen im Untergrund und evtl. Beseitigung der Verunreinigung
bei Verdacht auf Undichtheiten.
Verfüllen der Baugrube.
Formlose Anzeige des Rückbaus der Abscheideranlage durch das zuständige Bauamt an
die Untere Wasserbehörde innerhalb von vier Wochen mit folgenden Unterlagen:
Benennung der Anlage,
Benennung der Zulassung / Genehmigung,
Bericht zum Rückbau und
Erläuterungen zu ggf. aufgetretener Untergrundverunreinigungen.
A-10.3.12.3 Rückbau mit Verbleib des Betonbauwerks im Untergrund
Bei Abscheideranlagen unter Betonflächen / Fahrbahnen kann der Verbleib der Anlage
im Untergrund wirtschaftlich sein.
Vorgehensweise
Entleerung und Reinigung des Schlammfanges und des Abscheiders durch einen Fachbetrieb
gem. § 62 [AwSV].
Entsorgung des Schlammfang- und Abscheiderinhaltes gem. den abfallrechtlichen Bestimmungen
durch den Fachbetrieb gem. § 62 [AwSV].
Ausbau der Einbauteile wie selbsttätiger Abschluss, Warnanlagen usw.
Erkundung auf Verunreinigungen im Untergrund und evtl. Beseitigung der Verunreinigung
bei Verdacht auf Undichtheiten.
Ausbau der Anlage gem. Kap. 3.2.1 (20) bis zu einer Tiefe von 1,0 m.
Verfüllung mit einem geeigneten Material und Öffnung der Bauwerkssohle zur Sicherstellung
der Sickerfähigkeit in den Untergrund.
Formlose Anzeige des Rückbaus der Abscheideranlage durch das zuständige Bauamt an
die Untere Wasserbehörde innerhalb von vier Wochen mit folgenden Unterlagen:
Benennung der Anlage,
Benennung der Zulassung / Genehmigung,
Bericht zum Rückbau und
Erläuterungen zu ggf. aufgetretener Untergrundverunreinigungen.
A-10.3.12.4 Umnutzung als Speichervolumen zur Regenrückhaltung
In Einzelfällen, insbesondere bei großen Abscheideranlagen kann die Umnutzung als
Regenrückhaltung, insbesondere unter dem Aspekt der Wirtschaftlichkeit sinnvoll sein.
Vorgehensweise:
Entleerung und Reinigung des Schlammfanges und des Abscheiders durch einen Fachbetrieb
gem. § 62 [AwSV].
Entsorgung des Schlammfang- und Abscheiderinhaltes gem. den abfallrechtlichen Bestimmungen
durch den Fachbetrieb gem. § 62 [AwSV].
Ausbau der Einbauteile wie selbsttätiger Abschluss, Warnanlagen usw.
Erkundung auf Verunreinigungen im Untergrund und evtl. Beseitigung der Verunreinigung
bei Verdacht auf Undichtheiten.
Umbau für die Regenrückhaltung.
Formlose Anzeige der Umnutzung der Abscheideranlage durch das zuständige Bauamt an
die Untere Wasserbehörde innerhalb von vier Wochen mit folgenden Unterlagen:
Benennung der Anlage,
Benennung der Zulassung / Genehmigung,
Bericht zum Umbau,
Erläuterungen zur weiteren Verwendung und ggf. zur Sanierung aufgetretener Untergrundverunreinigungen.
A-10.3.12.5 Bestandsdokumentation
Die durchgeführten baulichen und bestandsverändernden Maßnahmen sind zu erfassen und
in die digitale Liegenschaftsbestandsdokumentation zu übernehmen. Art und Umfang der
Dokumentation sind mit der zuständigen Leitstelle Abwasser abzustimmen.