Der Bau und Betrieb einer Regenwassernutzungsanlage wird durch verschiedene rechtliche
Rahmenbedingungen geregelt, die z.T. nicht bundeseinheitlich sind, sondern auf kommunaler
Ebene festgelegt werden.
Bundesrecht
„Vor der Errichtung einer Eigenwassergewinnungsanlage hat der Kunde dem Wasserversorgungsunternehmen
Mitteilung zu machen. Der Kunde hat durch geeignete Maßnahmen sicherzustellen, dass
von seiner Eigenanlage keine Rückwirkungen in das öffentliche Wassernetz möglich sind.“
(AVBWasserV, Verordnung über allgemeine Bedingungen für die Versorgung mit Wasser,
Bundesgesetzblatt Nr. 31, S. 750, vom 20.06.1980)
Bauordnung (länderspezifisch)
In den meisten Bundesländern ist die Anordnung von Niederschlagswassernutzungsanlagen
auf Privatgrundstücken genehmigungsfrei. Bei der Errichtung einer Regenwasseranlage
in einem Neubau muss auf den Teil der Anlage im Bauantrag hingewiesen werden, der
die Grundstücksentwässerung betrifft (Zulauf, Speicher, Überlauf). Im Entwässerungs-gesuch
zum Bauantrag sind entsprechende Angaben zu machen.
Kommunales Satzungsrecht
Bei Versickerung des Überlaufs von Niederschlagswasserspeichern sind die Vorgaben
der örtlichen Entwässerungssatzungen zu beachten (vgl. Anhang A-5.2.1).