A-10.4.3 Baurechtliche und wasserrechtliche Systematik
Grundsätzlich dürfen nur Abscheideranlagen für Fette mit CE- Kennzeichen eingebaut
werden. Die Normen [DIN EN 1825-1] und [DIN EN 1825-2] enthalten nach Anlage 1/13.1 und Anlage 1/13.2 keine Festlegungen zur Standsicherheit
der Abscheiderbehälter bzw. Dichtheit der Abscheideranlage gegenüber Fetten und zum
Brandverhalten der Einbauteile. Bei der Planung neuer Abscheideranlagen für Fette
ist dies vom Planer zu berücksichtigen.
Der Nachweis der Tragfähigkeit und Gebrauchstauglichkeit der Anlagen ist auf der Grundlage
von [DIN 19901] durch eine Typenstatik oder einen statischen Nachweis im Einzelfall zu erbringen.
Dabei ist Folgendes zu beachten:
Für Behälter aus Beton ohne Innenbeschichtung/Innenauskleidung ist das Eindringverhalten
von Fetten im Abwasser in den Beton zu berücksichtigen.
Für Behälter aus Kunststoff sind für die statische Berechnung die erforderlichen Kennwerte
unter Berücksichtigung des Medien-, Zeit- und Temperatureinflusses zu ermitteln.
Infolge des EuGH-Urteils C-100/13 wurden die bauordnungsrechtlichen Vorschriften grundlegend
novelliert und Regelungen für Abscheideranlagen für Fette in die Muster-Verwaltungsvorschrift
Technische Baubestimmungen (MVV TB) Abschnitt B4 aufgenommen. Diese sind auch für
die Einhaltung wasserrechtlicher Anforderungen von Bedeutung.
Für die Einhaltung der wasserrechtlichen Anforderungen bzw. die Abwasserbeseitigung
und die damit verbundene Erteilung von Genehmigungen / Erlaubnissen für Abwasserbehandlungsanlagen
für Fette sind die betreffenden Behörden der Länder zuständig.
Durch das DIBt werden für CE-gekennzeichnete Abscheideranlagen für Fette keine allgemeinen
bauaufsichtlichen Zulassungen (abZ) mehr erteilt.
Mit den Anträgen auf Genehmigungen / Erlaubnissen sollten nachfolgende Unterlagen
eingereicht werden:
Leistungserklärung gemäß Verordnung (EU) 305/2011 (EU-Bauproduktenverordnung) Anhang
III in Verbindung mit den Angaben von [DIN EN 1825-1], Anhang ZA, Abschnitt ZA 2.2 mit den erklärten Leistungen: Brandverhalten, Dichtheit,
Wirksamkeit, und Dauerhaftigkeit unter Angabe der Nenngröße, des Schlammfangvolumens
und der maximalen Speichermenge.
Nachweis der Tragfähigkeit und Gebrauchstauglichkeit der Anlage auf der Grundlage
von [DIN 19901] durch eine statische Berechnung bei vorgesehener Freiaufstellung bzw. durch eine
Typenstatik bei vorgesehenem Erdeinbau unter Angabe der Einbaubedingungen (Einbautiefe,
Erdüberdeckung, zulässiger Grundwasserstand, ggf. zusätzliche erforderliche konstruktive
Maßnahmen gemäß Einbauanleitung des Herstellers).
Für die Festlegung der Bestimmungen für Planung, Bemessung, Einbau, Betrieb und Wartung
sind im Übrigen grundsätzlich die Regelungen von [DIN EN 1825-2] und [DIN 4040-100] ggf. unter Anpassung an die konkrete Anlage zu beachten.
Bei Indirekteinleitung erfolgt die Überwachung in der Regel im Rahmen der kommunalen
Indirekteinleiterkontrolle. Die Genehmigungspflicht nach Satzungsrecht entfällt, wenn
die in der Indirekteinleiterverordnung zusätzlichen Festlegungen zu den Anwendungsbereichen,
Bemessung, Einbau, Betrieb, Wartung, Kontrolle und Überprüfung eingehalten werden.
In der Regel muss eine Einleitung dann der zuständigen Stelle (z.B. Tiefbau-, Stadtentwässerungsamt,
Abwasserverband) nur angezeigt werden. Mit der Anzeige ist der Generalinspektionsbericht
der Fettabscheideranlage einzureichen.
Wesentliche Änderungen einer genehmigungspflichtigen Abwasseranlage wie
Erweiterungen der Zulaufleitungen zur Abscheideranlage sowie
Erhöhung der zugeführten Abwassermenge in die Abscheideranlagen,
sind der örtlichen Behörde anzuzeigen. Ein Nachweis der ausreichenden Dimensionierung
ist der Anzeige beizufügen.
Bei Küchen ohne Speisenherstellung und nur einer Speisenausgabe können örtliche Regelungen
das Erfordernis eines Fettabscheiders festlegen.
Erfahrungen zeigen bei Speisenausgaben, dass die Abwasserbeschaffenheit die Anforderungen
an die Abwasserqualität gem. Abwassersatzung im Regelfall einhalten und daher der
Einbau eines Fettabscheiders entbehrlich ist.
Die Zulassungen und Nachweise, sowie die satzungsrechtlichen Genehmigungen bzw. Anzeigen
sind dem Betriebstagebuch (vgl. Anhänge A-10.4.1 und A-10.4.2) beizufügen.