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Sie sind hier: Startseite BFR Abwasser  > Anhänge  > A-10 Bewirtschaftung und Betrieb > A-10.4 Betrieb und Wartung von Abscheideranlagen für Fette > A-10.4.9 Entnahme und Entsorgung
A-10.4.9 Entnahme und Entsorgung
Die Entnahme und Entsorgung (vgl. Anh. A-10.4.6Eigenkontrolle“) von abgeschiedenen Stoffen darf vom Betreiber auch selbst durchgeführt werden. Bei einigen frei aufgestellten Abscheideranlagen sind die Entnahme und Entsorgung gemäß Betriebsanleitung des Herstellers nur durch einen Sachkundigen durchzuführen.
Erfolgen Entnahme und Entsorgung durch einen Fachbetrieb, ist der Entsorgungsvertrag in Kopie dem Betriebstagebuch (vgl. Anh. A-10.4.1 und A-10.4.2) beizufügen.
Die Zulässigkeit der Entsorgung von Abfällen aus Abscheideranlagen für Fette (vgl. Tab. A-10 - 8) ist durch einen Sammelentsorgungsnachweis zu bescheinigen. Dieser ist nicht durch den Abfallerzeuger sondern durch den Einsammler zu führen.
Der Nachweis über den Verbleib der Abfälle wird bei der Sammelentsorgung oder bei Kleinmengen ( 2 t Abfallmenge) durch Übernahmescheine geführt.
Die Übernahmescheine sind in das Betriebstagebuch (vgl. Anh. A-10.4.1 und A-10.4.2) aufzunehmen. Die Aufbewahrungsfrist beträgt fünf Jahre.
Tab. A-10 - 8 Abfälle aus Abscheideranlagen für Fette gemäß Abfallverzeichnisverordnung (AVV)
Anfallstelle
Abfallschlüssel
Abfallbezeichnung
Schlamm aus Schlammfängen
20 01 08
Biologisch abbaubare Küchen- und Kantinenabfälle
 
zum Teil auch
19 08 09
Fett- und Ölmischungen aus Ölabscheidern, die ausschließlich Speiseöle und
-fette enthalten