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Sie sind hier: Startseite BFR Abwasser  > Anhänge  > A-10 Bewirtschaftung und Betrieb > A-10.4 Betrieb und Wartung von Abscheideranlagen für Fette > A-10.4.6 Eigenkontrolle
A-10.4.6 Eigenkontrolle
Im Rahmen der Eigenkontrolle ist die Funktionsfähigkeit der Abscheideranlage durch einen Sachkundigen zu kontrollieren. Maßnahmen der Eigenkontrolle sind in Verbindung mit der Entsorgung (vgl. Anh. A-10.4.9Entnahme und Entsorgung“) mindestens monatlich, vorzugsweise zweiwöchentlich oder nach Bedarf auch in kürzeren Intervallen durchzuführen. Die Entleerung muss spätestens erfolgen, wenn die Hälfte des Schlammfangvolumens oder das maximale Fettspeichervolumen der Abscheideranlage erreicht wird. Die Entsorgungsintervalle sind entsprechend festzulegen. Zeitpunkt und Ergebnis der durchgeführten Maßnahmen zur Entsorgung und Eigenkontrolle sind in einem Bericht zu dokumentieren. Eine detaillierte Auflistung der durchzuführenden Maßnahmen kann direkt dem Bericht zur Eigenkontrolle (vgl. Betriebstagebuch, Abschnitt 3.2) entnommen werden. Im Wesentlichen sind gemäß [DIN 4040-100] folgende Arbeiten durchzuführen:
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Feststellung des Schlammvolumens im Schlammfang,
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Messung der Schichtdicke bzw. des Volumens des im Fettabscheider abgeschiedenen Fetts,
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Entfernung grober Schwimmstoffe an der Schlammfangoberfläche,
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vollständige Entleerung und Reinigung des Schlammfangs und Abscheiders,
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Reinigung und Funktionskontrolle von Schlamm- und Absaugeinrichtungen oder Entsorgungs- und Spüleinrichtungen sowie ggf. des freien Auslaufs der Befülleinrichtung,
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Reinigung der geruchsdichten Abdeckung und ggf. Kontrolle der Dichtung auf Zustand und Dichtfähigkeit,
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Wiederbefüllung der Abscheideranlage bis zum Ruhewasserspiegel.
Festgestellte Mängel sind unverzüglich zu beseitigen.
Geräte zur Durchführung der Eigenkontroll- und Entsorgungstätigkeiten sind vom Betreiber vorzuhalten oder müssen kurzfristig vom beauftragten Dritten zur Verfügung gestellt werden.
Die Berichte zur Entsorgung und Eigenkontrolle sind dem Betriebstagebuch (vgl. Anh. A-10.4.1 und A-10.4.2)beizufügen.