von abwassertechnischen Anlagen in Liegenschaften des Bundes sind die verbindlichen
Regelungen der DIN EN 13508-2 maßgebend. Der Gültigkeitsbereich ist die Zustandserfassung
von Abwasserkanälen und -leitungen, Schächten und Inspektionsöffnungen außerhalb von
Gebäuden. Für die Inspektion von Bauwerken der Ortsentwässerung ist die DIN EN 13508-2
nicht anzuwenden.
Die DIN EN 13508-2 enthält eine Vielzahl von Freiheitsgraden, die durch den Auftraggeber
zu konkretisieren sind. Das Merkblatt DWA-M 149-2 enthält Konkretisierungen und Empfehlungen
zur Anwendung der DIN EN 13508-2. Im Sinne einer einheitlichen Handhabung der DIN
EN 13508-2 und Vorgehensweise bei der Dokumentation entsprechen die in diesem Kapitel
getroffenen Konventionen weitestgehend den Empfehlungen des DWA-M 149-2. Auf verfahrensbedingte
Unterschiede zum DWA-M 149-2 wird an den entsprechenden Stellen hingewiesen.
Die verbindlichen Regelungen der DIN EN 13508-2 beschreiben die Aufzeichnungen von
Grundlageninformationen und das zu verwendende Kodiersystem.
Grundlageninformationen
Grundlageninformationen beziehen sich auf Zustandsmerkmale, die das Objekt der Inspektion
als Ganzes betreffen und dienen der eindeutigen Kennzeichnung des untersuchten Objektes
und somit der Zuordnung zum Kanalbestand. Sie beschreiben außerdem die Bedingungen
während der Inspektion. Der Umfang der verbindlich aufzuzeichnenden Grundlageninformation
ist in den Anhängen A-2.3.4 und A-2.3.5 beschrieben.
Kodiersystem
Die DIN EN 13508-2 enthält einen definierten Umfang an zulässigen Inspektionskodes.
Ein Inspektionskode besteht aus einem Hauptkode zur allgemeinen Beschreibung und bis
zu maximal 2 Kodes zur Charakterisierung. Diese Kodes stellen ein sprachlich unabhängiges
rein alphabetisch aufgebautes System dar.
In Analogie zu DWA-M 149-2 werden bei der Beschreibung der zulässigen Inspektionskodes
in den Anhängen A-2.3.7.1 und A-2.3.7.2 Konkretisierungen der EN-Kodes vorgenommen, für die z. B. Freiheitsgrade oder Wahlmöglichkeiten
bestehen.
Bei den Inspektionskodes der DIN EN 13508-2 wird nicht zwischen Steuer- und Zustandskodes
unterschieden. Die Einteilung erfolgt anhand der Hauptkodes und ist ausschließlich
redaktionell begründet:
Hauptkodes zur Struktur
Hauptkodes zum Betrieb
Hauptkodes zur Bestandsaufnahme
weitere Kodes
Sind mehrere Feststellungen an derselben Station zu erfassen, ist zuerst die Bestandsinformation
und danach die Zustandsinformation abzulegen.
Dichtheitsangaben sind nicht als Charakterisierungen eines Hauptkodes definiert, sondern
als eigenständige Hauptkodes. Wenn bei einer Feststellung eines der folgenden Merkmale
festgestellt wird, ist dies immer mit dem entsprechenden Hauptkode zusätzlich aufzuzeichnen:
Boden sichtbar
Hohlraum sichtbar
Eindringen von Bodenmaterial
Infiltration
Exfiltration
Steuerkodes
Steuerkodes sind als eigenständige Kodes in der DIN EN 13508-2 nicht explizit vorgesehen.
Die DIN EN 13508-2 lässt aber Zusätze zu, die sinngemäß verwandt werden können. Aus
Gründen der Nachvollziehbarkeit werden Kodes, die
den Ablauf der Inspektion beschreiben,
der Bestandsaufnahme dienen (z. B. Sanierungsmaßnahmen) oder
Stammdatenänderungen dokumentieren
weiterhin als Steuerkodes bezeichnet. Die Anwendung wird in den Anhängen A-2.3.4.1 und A-2.3.5.1 beschrieben.
Die Kodierung zur Dokumentation von Sanierungsmaßnahmen bzw. von Feststellungen im
Bereich von Sanierungsmaßnahmen erfolgt grundsätzlich mit direktem Bezug zu den Stammdaten
der Sanierungsmaßnahmen (vgl. Anh. A-7.4.2.6).
Kodes, mit denen Änderungen von Grundlageninformationen innerhalb eines Objektes beschrieben
werden, gehören nicht zu den verbindlichen Kodes der DIN EN 13508-2. Daher werden
hierzu Kodes aus dem nicht normativen Anhang der DIN EN 13508-2 verwendet.
Inspektionsaufträge
Für jede Inspektion ist ein Auftragsdatensatz gem. Tab. A-7 - 77 des Anhangs A-7 mit den dort beschriebenen Informationen anzulegen. Inspektionsaufträge beziehen
sich immer auf einen bestimmten Auftragnehmer und ein konkretes Kodiersystem. Aufträge
sind nicht an eine bestimmte Objektart gebunden. Die eindeutige Auftragsbezeichnung
(vgl. Anh. A-7.5.1) für einen Auftrag wird durch den AG vorgegeben.