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A-10.3.5 Fachbetriebspflicht, Sach- und Fachkunde
Fachbetrieb
Nach § 45 [AwSV] dürfen Abscheideranlagen nur von Fachbetrieben eingebaut, aufgestellt, instand gehalten, instand gesetzt und gereinigt werden. Ein Fachbetrieb im Sinne des §45 [AwSV] ist, wer die Anforderungen des § 62 [AwSV] für die im § 45 Absatz 1 genannten Tätigkeiten an den dort genannten Anlagen und Anlagenteilen ausführt und eine Zertifizierung als Fachbetrieb durch eine Sachverständigenorganisation oder eine Güte- und Überwachungsgemeinschaft besitzt.
Sachkunde
Als sachkundig nach [DIN 1999-100] werden Personen des Betreibers oder beauftragter Dritter angesehen, die auf Grund ihrer Ausbildung, ihrer Kenntnisse und ihrer durch praktische Tätigkeit gewonnenen Erfahrungen sicherstellen, dass sie Bewertungen oder Prüfungen im jeweiligen Sachgebiet sachgerecht durchführen. Folgende Anforderungen an den Sachkundigen sind im Zusammenhang mit dem Betrieb und der Wartung von Abscheideranlagen erforderlich:
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Grundlegende Kenntnisse über die Technik und den Betrieb der Anlage
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theoretische und praktische Kenntnisse über die durchzuführenden Eigenkontroll- und Wartungstätigkeiten
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Führung der Betriebsdokumentation
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Beurteilung der erhaltenen Messergebnisse
Störungen der Anlage müssen erkannt, beurteilt und beseitigt werden können.
Die sachkundige Person kann die Sachkunde für den Betrieb und die Wartung von Abscheideranlagen auf einem Lehrgang mit nachfolgender Vororteinweisung erwerben, den z.B. die einschlägigen Hersteller, Berufsverbände, Handwerkskammern sowie die auf dem Gebiet der Abscheidetechnik tätigen Sachverständigenorganisationen anbieten.
Ein anerkannter Fachkundiger nach [DIN 1999-100] kann eine Schulung und Einweisung eines Mitarbeiters des Betreibers der Abscheideranlage durchführen und einen entsprechenden Nachweis ausstellen.
Ein Sachkundenachweis ist in Kopie dem Betriebstagebuch (vgl. Anhänge A-10.3.1 und A-10.3.2) beizufügen und der Wasserbehörde auf Verlangen vorzulegen.
Fachkunde
Prüfungen von Abscheidern nach § 46, Abs. 2 - 6 [AwSV] sind durch fachkundige Personen nach § 47 [AwSV] durchzuführen. Gemäß DIN 1999-100 [DIN 1999-100] sind fachkundige Personen Mitarbeiter betreiberunabhängiger Betriebe, einer zugelassenen Sachverständigenstelle (z.B. in den Ländern Berlin und Hessen) oder sonstiger Institutionen, die nachweislich über die erforderlichen Fachkenntnisse für Betrieb, Wartung und Überprüfung von Abscheideranlagen sowie die gerätetechnische Ausstattung zur Prüfung von Abscheideranlagen verfügen.