BFR Abwasser
Hilfe · Kontakt · Datenschutz · Impressum
StartKapitelAnhängeMaterialienLinks
Sie sind hier: Startseite BFR Abwasser  > Anhänge  > A-10 Bewirtschaftung und Betrieb > A-10.3 Betrieb und Wartung von Abscheideranlagen für Leichtflüssigkeiten > A-10.3.7 Wartung
A-10.3.7 Wartung
Zur Sicherstellung der Funktionsfähigkeit der Abscheideranlage ist mindestens alle sechs Monate eine Wartung durch einen Sachkundigen durchzuführen. Die Maßnahmen der Wartung ersetzen jeweils die im Rahmen der Eigenkontrolle durchzuführenden Maßnahmen. Eine detaillierte Auflistung der durchzuführenden Maßnahmen kann direkt dem Wartungsbericht (vgl. Betriebstagebuch, Abschnitt 3.3) entnommen werden. Gemäß [DIN 1999-100] sind dabei neben den Maßnahmen der Eigenkontrolle (vgl. Anh. A-10.3.6) im Wesentlichen folgende Arbeiten durchzuführen:
*
Kontrolle des Koaleszenzeinsatzes, falls vorhanden,
*
auf Durchlässigkeit, wenn der Wasserstand vor und hinter dem Koaleszenzeinsatz deutliche Unterschiede aufweist, und
*
auf Beschädigung.
*
Reinigung oder Austausch des Koaleszenzeinsatzes, soweit erforderlich, nach Angaben des Herstellers.
*
Entleerung und Reinigung des Abscheiders, soweit erforderlich (z.B. bei starker Verschlammung), Fachbetriebspflicht ist zu beachten.
*
Reinigung der Ablaufrinne im Probenahmeschacht, falls vorhanden.
Festgestellte Mängel sind unverzüglich zu beseitigen.
Neben den durchgeführten Arbeiten sind im Wartungsbericht (vgl. Betriebstagebuch, Abschnitt 3.3) die Messergebnisse zu erfassen und zu bewerten. Es sind außerdem der Anlagenzustand und Hinweise zur Mängelbeseitigung oder zur Verbesserung des Wirkungsgrades aufzuzeigen.
Für die Wartung sind die Betriebs- und die Wartungsanleitung des Herstellers sowie Maßgaben des bauaufsichtlichen Verwendbarkeitsnachweises zu beachten. Soweit die Abscheideranlage ausschließlich zur
*
Behandlung von mit Leichtflüssigkeit verunreinigtem Regenwasser oder
*
Absicherung von Anlagen und Flächen im Zusammenhang mit dem Umgang mit Leichtflüssigkeiten (z.B. Tankstellen)
eingesetzt wird, können die Wartungsintervalle in Abhängigkeit des tatsächlichen Anfalls an Schlamm und Leichtflüssigkeit in Eigenverantwortung des Betreibers und mit Zustimmung der Wasserbehörde auf maximal 12 Monate verlängert werden. Kürzere Wartungsintervalle können, z.B. bei wartungsintensiven Anlagensystemen, im Einzelfall oder durch den bauaufsichtlichen Verwendbarkeitsnachweis festgelegt werden.
Die Wartungsberichte sind dem Betriebstagebuch (vgl. Anhänge A-10.3.1 und A-10.3.2) beizufügen. Bei Wartung durch eine Fremdfirma ist der Wartungsvertrag dem Betriebstagebuch in Kopie beizufügen.