A-10.3.3 Baurechtliche und wasserrechtliche Systematik zur Einordnung von Abscheideranlagen
für Leichtflüssigkeiten
Infolge des EuGH-Urteils C-100/13 wurden die bauordnungsrechtlichen Vorschriften für
Abscheideranlagen für Leichtflüssigkeiten grundlegend novelliert. Zulassungsrechtlich
ist zu unterscheiden zwischen:
Abscheideranlagen für Leichtflüssigkeiten nach [DIN EN 858-1], die zur Behandlung von Abwasser ohne Anteile von Leichtflüssigkeiten pflanzlichen
und tierischen Ursprungs (ohne FAME-Anteil) vorgesehen sind sowie
Anlagen zur Begrenzung von Kohlenwasserstoffen mit Anteilen an Biodiesel, Bioheizöl
und Ethanol (mit FAME-Anteil).
Abscheideranlagen für Leichtflüssigkeiten nach DIN EN 858-1 (ohne FAME-Anteil)
Abscheideranlagen für Leichtflüssigkeiten nach [DIN EN 858-1] (ohne FAME-Anteil) sind nur durch das CE-Zeichen gekennzeichnet. Regelungen für die
Zulassung derartiger Abscheideranlagen für Leichtflüssigkeiten sind in der Muster-Verwaltungsvorschrift
Technische Baubestimmungen (MVV TB) Abschnitt B4 enthalten. Diese sind auch für die
Einhaltung wasserrechtlicher Anforderungen von Bedeutung.
Eine allgemeine bauaufsichtliche Zulassung (abz) wird durch das Deutsche Institut
für Bautechnik [DIBt] für diese Anlagen nicht mehr erteilt.
Für die Einhaltung der wasserrechtlichen Anforderungen und die Erteilung von wasserrechtlichen
Genehmigungen / Erlaubnisse für Abwasserbehandlungsanlagen - soweit erforderlich -
sind die Wasserbehörden der Länder zuständig. Mit Antragstellung an die zuständige
Behörde sind umfangreiche Unterlagen der vorgesehenen Abscheideranlage für Leichtflüssigkeiten
einzureichen. Der Umfang der einzureichenden Unterlagen ist im Vorfeld mit der zuständigen
Behörde zu klären.
Für die Verwendung der Anlagen mit Bauprodukten zur Behandlung von Abwasser mit Anteilen
von Leichtflüssigkeiten mineralischen Ursprungs, dessen Schadstofffracht im Wesentlichen
aus Betriebsstätten stammt, in denen bei Entkonservierung, Reinigung, Instandhaltung,
Instandsetzung sowie Verwertung von Fahrzeugen und Fahrzeugteilen regelmäßig mineralölhaltiges
Abwasser anfällt und bei denen das Abwasser nicht weitestgehend im Kreislauf geführt
werden kann, sind Abscheideranlagen für Leichtflüssigkeiten Klasse I nach [DIN EN 858-1], Abschnitt 4, mit Koaleszenzeinrichtung einzusetzen.
Europäische Brauchbarkeitsnachweise und nationale Verwendungsbestimmungen
Mit der CE-Kennzeichnung einer Abscheideranlage für Leichtflüssigkeiten ist die Konformität
hinsichtlich der harmonisierten Produkteigenschaften nach [DIN EN 858-1] und [DIN EN 858-2] nachgewiesen.
Anlagen zur Begrenzung von Kohlenwasserstoffen mit Anteilen an Biodiesel, Bioheizöl
und Ethanol (mit FAME-Anteil)
Anlagen, die nicht in den Anwendungsbereich der harmonisierten Norm [DIN EN 858-1] fallen, werden weiter bauaufsichtlich zugelassen.
Die Erteilung von allgemeinen bauaufsichtlichen Zulassungen (abZ) erfolgt in Verbindung
mit einer allgemeinen Bauartgenehmigung (aBG) durch das DIBt.
Die Erteilung einer abZ / aBG erfolgt im Zulassungsbereich 83 (Zulassung Nr: Z-83.8-lfd.Nr.)
mit der Anlagenbezeichnung „Anlagen zur Begrenzung von Kohlenwasserstoffen mit Anteilen
an Biodiesel, Bioheizöl und Ethanol“.
Die Erteilung von wasserrechtlichen Genehmigungen / Erlaubnisse erfolgt ohne Beibringung
zusätzlicher Nachweise.
Einleitungen aus Abscheideranlagen für Leichtflüssigkeiten unterliegen der behördlichen
Überwachung.
Bei Direkteinleitung in ein Gewässer ist immer eine wasserrechtliche Genehmigung erforderlich.
Bei Indirekteinleitung entfällt die wasserrechtliche Genehmigungspflicht, wenn die
Zulassung durch die Genehmigungsbehörde zusätzliche Festlegungen zu den Anwendungsbereichen,
Bemessung, Einbau, Betrieb, Wartung, Kontrolle und Überprüfung beinhaltet. In der
Regel muss eine Einleitung dann der Wasserbehörde nur angezeigt werden.
Bauprodukte bzw. Bauarten, für die es keinen bauaufsichtlichen Verwendbarkeitsnachweis
gibt oder die wesentlich von diesem abweichen, bedürfen einer Zustimmung im Einzelfall.
Dies betrifft vor allem ältere bestehende Anlagen wie beispielsweise Abscheideranlagen
ohne Koaleszenzstufe. Deren Abscheideleistung für Kohlenwasserstoffe beträgt weniger
als 100 mg/l und erfüllt somit nicht die Anforderungen des Anhangs 49 der Abwasserverordnung.
Für den weiteren Betrieb einer Abscheideranlage ohne Koaleszenzstufe bedarf es einer
Zustimmung des zuständigen Entwässerungsunternehmens und der jeweiligen Aufsichtsbehörde.
Wesentliche Änderungen an einer genehmigungspflichtigen Abscheideranlage wie
Erweiterungen der Zulaufleitungen zur Abscheideranlage sowie
Erweiterungen der Wasserzapfstellen, welche den Entwässerungsbereich der Abscheideranlage
betreffen,
sind der zuständigen Behörde anzuzeigen. Ein Nachweis der ausreichenden Dimensionierung
ist der Anzeige beizufügen.
Die allgemeine bauaufsichtliche Zulassung und die wasserrechtliche Genehmigung bzw.
Anzeige sind dem Betriebstagebuch (vgl. Anhänge A-10.3.1 und A-10.3.2) beizufügen.