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Sie sind hier: Startseite BFR Abwasser  > Anhänge  > A-2 Reinigung und Inspektion > A-2.5 Dichtheitsprüfung > A-2.5.2 Prüfungsanforderungen für neue und sanierte Kanäle, Leitungen und Schächte
A-2.5.2 Prüfungsanforderungen für neue und sanierte Kanäle, Leitungen und Schächte
A-2.5.2.1 Luftüberdruck- und Luftunterdruckprüfung für Kanäle, Leitungen und Schächte
Verfahrensablauf
Für die Luftüberdruck- und die Luftunterdruckprüfung müssen die Öffnungen des zu prüfenden Abschnitts verschlossen werden. Nach dem Abdichten der Prüfstrecke mit geeigneten Absperrelementen ist zunächst ein Anfangsdruck einzustellen, der geringfügig über dem gewählten Prüfdruck P0 (vgl. Tab. A-2 - 103 und Tab. A-2 - 104) liegt und zu halten ist. Diese Beruhigungszeit dient zur Stabilisierung der Temperatur innerhalb der Prüfstrecke, die sich durch den Druckwechsel ändert und somit das Prüfergebnis beeinflussen könnte. Danach wird der Prüfdruck P0 eingestellt und innerhalb der Prüfzeit (vgl. Tab. A-2 - 103 und Tab. A-2 - 104) die Druckdifferenz gemessen. Die Prüfungsanforderung gilt als erfüllt, wenn die Druckdifferenz nicht größer ist als die zulässige Druckdifferenz (Druckabfall bei der Luftüberdruckprüfung bzw. Druckanstieg bei der Luftunterdruckprüfung).
Beruhigungszeit
Die Dauer der Beruhigungszeit tB ist nach Ermessen des Sachkundigen im Einzelfall festzulegen. Die Beruhigungszeit ist beendet, wenn sich ein konstanter Drucklinienverlauf einstellt, d. h. der Temperaturausgleich zwischen komprimierter Luft und Rohrwand bereits beendet ist.
Prüfdruck
Die Höhe des Prüfdrucks und des zulässigen Druckabfalls bzw. Druckanstiegs ist vom Auftraggeber gemäß den Vorgaben der [DIN EN 1610] festzulegen (vgl. Tab. A-2 - 102). Die zulässige Abweichung vom festgelegten Prüfdruck bei Beginn der Prüfung beträgt ± 3 mbar.
Tab. A-2 - 102 Vorgaben gemäß DIN EN 1610
Bezeichnung der Verfahren
Prüfdruck
p
0
Zul. Druckabfall
Δp
LA12
10 mbar (1,0 kPa)
2,5 mbar (0,25 kPa)
LB
50 mbar (5,0 kPa)
10 mbar (1,0 kPa)
LC
100 mbar (10,0 kPa)
15 mbar (1,5 kPa)
LD
200 mbar (20,0 kPa)
15 mbar (1,5 kPa)
Verfahren „L“ für Prüfung mit Luft
Nummerierung der Verfahren mit „A“ bis „D“
Anmerkung: 10 mbar = 1 kPa, dies entspricht etwa 0,1 m Wassersäule.
Prüfverfahren für Kanäle und Leitungen
Bei der Prüfung von Kanälen und Leitungen mit den Verfahren LA und LB kann die hohe Messempfindlichkeit bei Störungen von außen zu Messungenauigkeiten führen. Es wird deshalb empfohlen, bei der Prüfung mit Luft ausschließlich die Verfahren LC oder LD anzuwenden. Bei Rohren größerer Dimension (ca. > DN 1000) ist aus Gründen der Arbeitssicherheit der Prüfdruck auf das Verfahren LC zu begrenzen.
Prüfverfahren für Schächte und Inspektionsöffnungen
Die Prüfung von Schächten und Inspektionsöffnungen mit Luftüberdruck nach [DIN EN 1610] mit den Verfahren LA und LB ist unter Beachtung der Sicherheitsanforderungen nach [DGUV Information 201-022] und nur bis zu einem maximalen Schachtdurchmesser DN 1250 zulässig. Die Prüfzeit muss halb so lang sein, wie bei Kanälen gleichen Durchmessers.
Aus messtechnischen Gründen ist nur das Verfahren LB in der Praxis geeignet.
Nach [DWA-A 139] muss die Dichtheitsprüfung von Schächten als Wasserdruckprüfung ausgeführt werden.
Aus Sicherheits- und bautechnischen Gründen wird die Prüfung von Schächten als Wasserdruckprüfung empfohlen.
Prüfzeit
Die erforderlichen Prüfzeiten sind anhand der Vorgaben in Tab. A-2 - 103 und Tab. A-2 - 104 zu ermitteln. Sie sind vom Kanal- bzw. Leitungsdurchmesser abhängig. Für nicht kreisförmige Profile ist eine Ersatznennweite gemäß folgender Formel zu verwenden:
mit
DNE
= Ersatznennweite in mm
 
V
= Prüfraumvolumen in m³
 
A
= benetzte Fläche des Prüfraums in m²
Hinweise
In [DIN EN 1610] werden keine Einschränkungen hinsichtlich einer maximal zulässigen Länge des Prüfabschnitts festgelegt. Aus messtechnischen Gründen sollten sich in Anlehnung an die Empfehlung des [DWA-A 139] die Prüfungen auch bei neuen und sanierten abwassertechnischen Anlagen nur über maximal eine Haltung erstrecken.
Für die Luftüberdruckprüfung nach [DWA-A 139] sind die Verfahren bzw. Druckstufen LC und LD definiert.
Prüfungsanforderungen
 
Tab. A-2 - 103 Regelwerke und Prüfungsanforderungen für die Luftüberdruckprüfung
Prüfungsanforderungen „Luftüberdruckprüfung“
- neu verlegte und sanierte Abwasserkanäle und -leitungen -
Regelwerke
Prüfdruck
p
0
Prüfzeit
t
Zul. Druckabfall
DIN EN 1610
DIN EN 12889
LC = 100 mbar (10 kPa)
LD = 200 mbar (20 kPa)
Entsprechend DN nach Formel
Kp = 12/DN mit einem Höchstwert von 0,058
Bei t < 5 min ist auf die nähere halbe Minute, bei t > 5 min auf die nähere Minute zu runden
LC = 15 mbar (1,5 kPa)
LD = 15 mbar (1,5 kPa)
 
 

 
DWA-A 139
Die in [DIN EN 1610]:2015, Tabelle 3 für feuchte Betonrohre und alle anderen Materialien aufgeführten Prüfzeiten gelten für alle Rohrwerkstoffe (außer Mauerwerk). Prüfzeiten für weitere Nennweiten sind mit folgenden Gleichungen zu berechnen.
Verfahren LC:
t = 0,01354 x DN [min] (4)
Verfahren LD:
t = 0,0065 x DN [min] (5)
Die Prüfzeit muss auf die nächst höhere Minute aufgerundet werden.
Für die Ausschreibung und Ausführung der Leistungen zur Dichtheitsprüfung mit Luftüberdruck wird die Anwendung nach [DIN EN 1610] empfohlen.
Tab. A-2 - 104 Regelwerke und Prüfungsanforderungen für die Luftunterdruckprüfung
Prüfungsanforderungen „Luftunterdruckprüfung“
- neu verlegte und sanierte Abwasserkanäle und -leitungen -
Regelwerke
Prüfdruck
p
0
Prüfzeit
t
Zul. Druckanstieg
DIN EN 1610
Kriterien für die Luftunterdruckprüfung sind durch den Planer zu definieren.
DIN EN 12889
Ist in dieser Norm nicht geregelt.
DWA-A 139
Kriterien für die Luftunterdruckprüfung sind durch den Planer zu definieren.
Ist die Lage des Grundwasserspiegels nicht bekannt oder erscheint das Prüfergebnis nicht plausibel, wird die Durchführung einer Luftunterdruckprüfung in Anlehnung an [alt: DWA-A 139, Ausgabe 12/2009] mit dem Verfahren LEU empfohlen. Anzeichen für eine Fehlmessung bei der Prüfung mit Luftüberdruck können
*
ein Druckanstieg während der Prüfphase und
*
Wasseranfall beim Ausbau der Absperr- und Prüforgane
sein.
Ist die Lage des Grundwasserspiegels bekannt, wird empfohlen, die Einsatzgrenzen für Dichtheitsprüfverfahren gemäß [DWA-A 139], Tabelle 4 einzuhalten.
A-2.5.2.2 Wasserdruckprüfung für Kanäle, Leitungen und Schächte
Verfahrensablauf
Die Wasserdruckprüfung von Kanälen und Leitungen einschließlich dazugehöriger Schächte, sowie von Schächten und Inspektionsöffnungen beginnt durch Befüllung des Prüfabschnitts bis zu dem für das Prüfobjekt vorgegebenen Füllhöhe (z. B. Oberkante Konus bzw. Abdeckplatte eines Schachtes). Im Anschluss daran ist der sich aus der Füllhöhe ergebende Prüfdruck durch weiteres Befüllen des Prüfabschnitts über die gesamte Prüfzeit aufrecht zu erhalten. Am Ende der Prüfzeit wird das gesamte Wasservolumen, welches zum Erhalten des Prüfdrucks zugefügt wurde, gemessen. Die Prüfungsanforderung gilt als erfüllt, wenn das Volumen des zugefügten Wassers nicht größer ist als die zulässige Wasserzugabe.
Bei der Prüfung von Schächten und Inspektionsöffnungen nach [DWA-A 139] können neben der manuellen Wasserzugabemessung auch Pegelmesssysteme (Messgenauigkeit 1,0 mm) verwendet werden; die Anwendung gilt auch unter Einbeziehung von Kanälen und Leitungen. Das Abnahmekriterium gilt dabei als erfüllt, wenn nach Abschluss der Prüfdauer die zulässige Wasserzugabemenge vollständig nachgefüllt wird und dann der Pegelstand auf dem Ausgangsniveau oder oberhalb liegt.
Die Prüfungen mit Pegelmesssystemen entsprechen dem Stand der Technik und werden zur Anwendung empfohlen.
Prüfdruck für Kanäle und Leitungen
Der sich aus der Füllung des Prüfabschnitts am höchsten Punkt ergebende Prüfdruck muss gemessen am Rohrscheitel mindestens 10 (1,0 m Wassersäule über Rohrscheitel) betragen und darf an keinem Punkt des Prüfobjektes während der Prüfung den maximal zulässigen Prüfdruck von 50 (5,0 m Wassersäule über Rohrscheitel) überschreiten (vgl. Tab. A-2 - 105).
Prüfdruck für Schächte
Abweichend von der [DIN EN 1610] wird die Füllung der Schächte aus messtechnischen Gründen bis zur Oberkante des Konus bzw. der Abdeckplatte empfohlen. Für Schächte entfällt die maximale Begrenzung der Füllhöhe.
Prüfdruck für Kanäle, Leitungen und Schächte
Die gemeinsame Prüfung von Rohrleitung und Schacht ist nur im Bereich des Prüfdruckes für Rohrleitungen möglich. Ist der Schacht tiefer als 5 m zuzüglich Rohrdurchmesser ist eine gemeinsame Prüfung nicht möglich.
Prüfzeit
Die erforderliche Prüfzeit beträgt nach [DIN EN 1610] und [DWA-A 139] 30 Minuten (vgl. Tab. A-2 - 105).
Eine nach [DWA-A 139] zulässige vorzeitige Beendigung der Prüfung nach einer Mindestprüfdauer von 5 Minuten bei Nicht-Überschreitung der anteiligen zulässigen Wasserzugabe im Verhältnis zur Prüfdauer wird nicht empfohlen.
Zulässige Wasserzugabe
Die zulässige Wasserzugabe ist gemäß Tab. A-2 - 105 zu ermitteln.
Hinweise
Für die Wasserdruckprüfung ist ausschließlich Wasser zu verwenden, welches im Falle einer Undichtigkeit des Prüfobjektes nicht zu Umweltverschmutzungen (z. B. von Boden und Gewässer) führt.
Prüfungsanforderungen
Für die Wasserdruckprüfung von Kanälen, Leitungen und Schächten gelten die Prüfungsanforderungen gemäß Tab. A-2 - 105. Für Bauwerke, z.B. Becken, Pumpwerke, Sonderbauwerke sind i. d. R. gesonderte, bauwerksspezifische Prüfvorgaben zu beachten. Hinweise enthalten [DIN 1045] Teil 1 bis 4 in Verbindung mit [DIN EN 206] sowie die DAfStb-Richtlinie „Wasserundurchlässige Bauwerke aus Beton“ [WU-Richtlinie].
Die Prüfung kann nach einer Mindest-Prüfdauer von 5 Minuten vorzeitig beendet werden und gilt als bestanden, wenn bereits die anteilige zulässige Wasserzugabe im Verhältnis zur Prüfdauer nicht überschritten wird.
Tab. A-2 - 105 Regelwerke und Prüfungsanforderungen für die Wasserdruckprüfung
Prüfungsanforderungen „Wasserdruckprüfung“
- neu verlegte und sanierte Abwasserkanäle und -leitungen und Schächte -
Regelwerke
Prüfdruck
p
0
Prüfzeit
t
Zul. Wasserzugabe
DIN EN 1610
DIN EN 12889
mindestens
100 mbar (10 kPa)
maximal
500 mbar (50 kPa)
 
 
 
30 Minuten +
1 Minute
 
 
Kanäle und Leitungen1:
0,15 Liter pro m² benetzter Fläche
Kanäle und Leitungen einschließlich dazugehöriger Schächte2:
0,20 Liter pro m² benetzter Fläche
Schächte:
0,40 Liter pro m² benetzter Fläche
DWA-A 139
mindestens
100 mbar (10 kPa)
maximal
500 mbar (50 kPa)
Schächte unterliegen keiner Tiefenbeschränkung
Bei Grundleitungen unterhalb von Gebäuden ergibt sich der Prüfdruck aus der Höhe der Oberkante am tiefsten Punkt des Prüfabschnitts oder aus der Höhe der Rückstauebene.
Werden Kanäle oder Leitungen einschließlich Schacht geprüft, muss der Prüfdruck am höchsten Punkt des Prüfabschnitts mindestens 1,0 m WS über Rohrscheitel betragen und darf am Tiefpunkt 5,0 m WS zuzüglich Nennweite der Rohrleitung überschreiten.
Beispiel
Eine Beispielberechnung zur Ermittlung der zulässigen Wasserzugabe für eine Wasserdruckprüfung an einem Schacht ist im Anh. A-2.5.13 aufgeführt.
A-2.5.2.3 Infiltrationsprüfung für Kanäle, Leitungen und Schächte
Verfahrensablauf
Bei der Infiltrationsprüfung wird innerhalb einer Prüfstrecke entweder eine
*
einfache Sichtprüfung durch Begehung oder TV-Inspektion auf infiltrierendes Grundwasser oder
*
eine Infiltrationsmessung
durchgeführt. In beiden Fällen ist ein sichtbarer Wassereintritt unzulässig.
Der Ablauf einer Infiltrationsmessung wird beispielhaft anhand der Abb. A-2 - 10 aufgeführt. Für die Infiltrationsmessung muss zunächst der Ablauf im Schacht A verschlossen werden. Nach etwa 10 Minuten erfolgt die Absperrung des Ablaufs im Schacht B. Im Anschluss daran beginnt die Prüfzeit. Bei der Infiltrationsmessung wird nach Ablauf der Prüfzeit die angefallene Wassermenge im Schacht B mit Hilfe eines Sauggerätes aufgenommen und gemessen. Die Prüfungsanforderung bei der Infiltrationsmessung gilt als erfüllt, wenn die angefallene Wassermenge nicht größer ist als die zulässige Wassermenge.
Die Prüfungsanforderung bei der einfachen Sichtprüfung gilt als erfüllt, wenn an keinem Punkt des Prüfobjektes ein sichtbarer Wassereintritt feststellbar ist.
Abb. A-2 - 10 Prinzipskizze einer Infiltrationsprüfung
Zulässige Wassermenge
Die zulässige Wassermenge bei der Infiltrationsmessung entspricht der zulässigen Wasserzugabe bei der Wasserdruckprüfung nach [DIN EN 1610] gemäß Tab. A-2 - 105. Für das Beispiel in Abb. A-2 - 10 beträgt die zulässige Wassermenge pro m² benetzter Fläche 0,2 l/m2 für die Prüfung von Kanälen und Leitungen einschließlich dazugehöriger Schächte.
Prüfzeit
Die Prüfzeit bei der Infiltrationsprüfung ist nicht näher spezifiziert. Es wird aber empfohlen, entsprechend der Wasserdruckprüfung nach [DIN EN 1610] eine erforderliche Prüfzeit von 30 Minuten einzuhalten (vgl. Tab. A-2 - 105).
Hinweise
Dichtheitsprüfungen mit Luft oder Wasser liefern im Falle eines oberhalb des Rohrscheitels liegenden Grundwasserspiegels keine verlässlichen Ergebnisse, da der auf den Prüfabschnitt wirkende Außendruck der für die Prüfung erforderlichen Druckdifferenz entgegen wirkt. Anhand der Prüfergebnisse von Dichtheitsprüfungen mit Luft oder Wasser könnten Undichtigkeiten somit nicht immer erkannt bzw. bewertet werden (vgl. Beispiel in Anh. A-2.5.13.2).
Prüfungsanforderungen
Nach [DIN EN 1610] ist die Voraussetzung für die Durchführung einer Infiltrationsprüfung mit fallbezogenen Vorgaben ein Grundwasserstand, der zum Zeitpunkt der Prüfung oberhalb des Rohrscheitels liegt. Die Durchführung einer Infiltrationsprüfung ist dann zu empfehlen, wenn der durch den Grundwasserstand erzeugte Außendruck ca. 50 % über dem bei der Wasserdruckprüfung einzustellenden Prüfdruck liegt.
Bei einer erstmaligen Prüfung im Rahmen einer Neubauabnahme (d.h. vor der Inbetriebnahme) müssen Kanäle, Leitungen und Schächte trocken sein bzw. es darf kein Wasser sichtbar fließen.
Eine Beispielberechnung für eine Dichtheitsprüfung bei anstehendem Grundwasser ist im Anh. A-2.5.13.2 aufgeführt.