Die nach [DWA-M 149-6] empfohlene Vergrößerung des Prüfraumes mittels eines Druckkessels findet keine Anwendung,
da in der Praxis die Umsetzung erhebliche messtechnische Probleme bereitet.
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Bei der Prüfung bleiben das Volumen der Luftzuführungsschläuche und das Rohrverbindungsvolumen
unberücksichtigt. Der Prüfdruck muss im Prüfraum gemessen werden.
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Prüfdruck: 100 mbar (10 kPa).
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Zulässige Druckdifferenz: 15 mbar (1,5 kPa).
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Beruhigungszeit: Die Beruhigungszeit ist nicht vorgeschrieben, sondern kann nach Ermessen
des Sachkundigen gewählt werden. Als Richtwert kann eine Beruhigungszeit von mindestens
30 Sekunden angenommen werden.
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mit
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L in m
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= durchschnittliche Rohrlänge in der Haltung
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Vp in m³
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= Prüfraumvolumen
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DN in mm
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= Durchmesser der zu prüfenden Leitung
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Bei zementgebundenen Leitungen können auf Grund erhöhter Wandrauigkeit Probleme bei
der Abdichtung des Prüfraumes auftreten.
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Bei biegeweichen Rohren können bei Vorhandensein von Deformationen ebenfalls Probleme
bei der Abdichtung des Prüfraumes auftreten, weil der Prüfpacker mit seiner Dichtmanschette
die Deformation nicht immer kompensieren kann.
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Bei bestehenden Leitungen kann die Rohrwandungsinnentemperatur in Abhängigkeit der
abzuleitenden Abwassermenge höher sein, als die Temperatur des das Rohr umgebenden
Bodens. Dadurch kann es während der Prüfung durch Abkühlung des Rohres zu einem Abfall
des Prüfdruckes kommen, welcher nicht mit einer Undichtigkeit im Zusammenhang steht.
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