Sämtliche Ausrüstungsgegenstände müssen den Vorschriften gemäß VDE und DIN, sowie
den Unfallverhütungsvorschriften (UVV) entsprechen und auch zweckentsprechend eingesetzt
werden.
Die Messgenauigkeit von Messsystemen nimmt mit zunehmender Einsatzdauer ab. Daher
ist die Gültigkeit von Kalibrierscheinen über die Messgenauigkeit in der Regel auf
ein Jahr begrenzt.
Prüfung mit Luft
Prüfgeräte für die Dichtheitsprüfung mit Luftüber- und Luftunterdruck müssen eine
Messgenauigkeit von 1 mbar besitzen. Ein entsprechend gültiger Kalibrierschein für
dieses Gerät ist ständig mitzuführen und auf Verlangen vorzuweisen.
Prüfung mit Wasser
Für die Wasserdruckprüfung von Kanälen, Leitungen und Rohrverbindungen ist sicherzustellen,
dass der Wasserverlust auf 100 ml nach [DIN EN 1610] genau erfasst werden kann.
Bei der Prüfung von Schächten und Inspektionsöffnungen, auch unter Einbeziehung von
Kanälen und Leitungen, sind für die Ermittlung der Wasserverluste Pegelmesssysteme
zu verwenden.
Um die entsprechende Wasserverlustmenge von 100 ml nach [DIN EN 1610] zu erfassen, ist abweichend von [DWA-A 139] eine Messgenauigkeit von mindestens 0,3 mm erforderlich. Ein entsprechend gültiger
Kalibrierschein über die Messgenauigkeit ist bei den Prüfungen mitzuführen und auf
Verlangen vorzulegen.
Bei der Prüfung von Schächten und Inspektionsöffnungen nach [DWA-A 139] wird die ermittelte Wasserzugabemenge am Ende der Prüfung dem Prüfobjekt zugegeben
und der danach gemessene Pegel muss sich im oder über dem Ausgangspegel befinden;
dies gilt auch unter Einbeziehung von Kanälen und Leitungen.