A-2.5.7 Prüfungsanforderungen für Pumpenschächte, Abwassersammelgruben und Kleinkläranlagen
Die im Folgenden aufgeführten Prüfungsanforderungen für Pumpenschächte, Abwassersammelgruben
und Kleinkläranlagen gelten für bestehende, neue und sanierte Anlagen.
Pumpenschächte
Werden Pumpenschächte aus Beton und/oder Bauteilen nach [DIN 4034-1] hergestellt, so sind diese wie Betonrohre mit einem maximalen Wasserzugabewert von
0,15 l/m2 benetzter Innenfläche, einschließlich des Schachtbodens, bis Oberkante Schachthals
(Konus) bzw. Abdeckplatte und einer Prüfzeit von 30 min zu prüfen.
Bei Pumpenschächten in monolithischer Bauweise aus dem Werkstoff Polyethylen und GFK
ist analog den Anforderungen in DIN EN 12566-1 keine Wasserzugabe (Wasserzugabewert
0) zugelassen.
Werden Pumpenschächte aus anderen Werkstoffen hergestellt, gilt analog zur werkstoffneutralen
Wasserdichtheitsprüfung von [DIN EN 1610] auch hier der maximale Wasserzugabewert von 0,15 l/m2.
Schächte nach DIN EN 476 einschließlich Pumpenschächte, über die ausschließlich Regenwasser
abgeleitet wird, sind von der wiederkehrenden Dichtheitsprüfung ausgenommen [DIN 1986-30].
Abwassersammelgruben
Abwassersammelgruben sind bis Oberkante Schachthals (Konus) bzw. Abdeckplatte auf
Dichtheit durch Befüllung mit Wasser zu prüfen. Der Wasserzugabewert darf bei Gruben,
die aus Mauerwerk oder Beton hergestellt sind, analog zu DIN EN 12566-1 0,10 l/m2 benetzter Innenfläche der Außenwände und Sohle der Abwassersammelgrube während der
Prüfzeit von 30 min nicht überschreiten.
Bei Abwassersammelgruben aus anderen Werkstoffen (z. B. Polyethylen, GFK) ist analog
den Anforderungen zu Kleinkläranlagen keine Wasserzugabe zugelassen [DIN 1986-30].
Kleinkläranlagen
Bei in Betrieb befindlichen Kleinkläranlagen hat die Dichtheitsprüfung bis 50 mm über
die Höhe des Zulaufes auf Wasserdichtheit nach dem in von DIN EN 12566-1, Anhang A
festgelegten Verfahren zu erfolgen. Auf eine Vorprüfzeit, zur Sättigung des Betons,
kann verzichtet werden [DIN 1986-30].
Gemäß [DIN EN 12566-1] beträgt die Prüfzeit 30 Minuten. Die zulässige Wasserzugabe ist bezogen auf die benetzter
Fläche einschließlich der Sohle anzugeben. Bei Kläranlagen aus Beton darf das gesamte
Wasservolumen, welches zum Erhalten des Prüfdrucks zugefügt wird, 0,10 Liter pro m²
benetzter Fläche bezogen auf die gesamte Prüfzeit nicht überschreiten. Bei Kläranlagen
aus GFK (glasfaserverstärkter Kunststoff) oder Polyethylen ist keine Wasserzugabe
zugelassen.
Werden Kleinkläranlagen saniert oder entsprechend dem Stand der Technik nachgerüstet,
ist eine Dichtheitsprüfung der gesamten Anlage wie bei einer Neuanlage nach DIN EN
12566-1 bzw. DIN EN 12566-3 durchzuführen [DIN 1986-30].